Der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen standen bisher oft die Bestimmungen im Recht der EU-Mitgliedsstaaten entgegen. Das erschwerte für Selbständige im Dienstleistungssektor den freien Zugang zu allen Teilen des europäischen Binnenmarkts. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sind nun durch die rechtliche und organisatorische Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 in großen Teilen verwirklicht worden. Der europäische Binnenmarkt hat an Realität gewonnen.
Keineswegs nur der oft thematisierte portugiesische Friseur, der sich in Deutschland niederlassen will, sondern jeder EU-Europäer ebenso wie jeder Inländer, der eine selbständige Tätigkeit im Dienstleistungsgewerbe aufnehmen und dazu ein Unternehmen gründen, ein Geschäft eröffnen oder einen freien Beruf ausüben will, profitiert von der Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie. Die verspricht den Abbau von bürokratischen Hindernissen, damit der EU-Binnenmarkt florieren kann.
Ein entscheidender Baustein ist dabei der sogenannte "Einheitliche Ansprechpartner" oder "Single Point of Contact". Seit dem 29. Dezember 2009 ist diese Servicestelle auch beim Landratsamt Tübingen eingerichtet. Sie steht jedem, der sich im Landkreis Tübingen als selbständiger Dienstleistungserbringer niederlassen will, als Lotse und Mittler bei der Erledigung von Verfahrensformalitäten zur Verfügung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der zukünftige Dienstleister aus Aix, Barcelona, Hamburg oder Hirrlingen stammt.
Beim Einheitlichen Ansprechpartner können Interessierte aus einer Hand Informationen über alle rechtlichen Vorschriften und Verfahren zur Aufnahme einer selbständigen Dienstleistungstätigkeit erhalten. Er nimmt die entsprechenden Unterlagen entgegen und gibt Auskunft über den Stand der Bearbeitung. Dieser Service wird erstmalig im Zusammenhang mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie alternativ auch online angeboten: Die Funktionen des Einheitlichen Ansprechpartners wurden in das baden-württembergische Verwaltungsportal service-bw integriert. Dies ermöglicht zukünftigen Unternehmer sowohl den Abruf detaillierter Informationen zu den einzelnen Dienstleistungstätigkeiten, als auch die Abgabe aller erforderlichen Unterlagen und die Durchführung des Verfahrens über das Web.
Dabei bleiben die bisherigen Verwaltungszuständigkeiten unberührt: Der Einheitliche Ansprechpartner trifft keine Sachentscheidungen und nimmt keine Einträge in die öffentlichen Register vor. Dies bleibt auch weiterhin den örtlich und sachlich zuständigen Behörden vorbehalten, denen der Einheitliche Ansprechpartner die Unterlagen der Antragsteller übergibt. Eine rechtliche Verpflichtung zur Inanspruchnahme des Einheitlichen Ansprechpartners besteht übrigens nicht: Antragsteller können sich auch in Zukunft direkt und auf elektronischem Weg an die zuständigen Behörden wenden.
Der Service des Einheitlichen Ansprechpartners steht allerdings nur für die Bereiche zur Verfügung, in denen die EU-Dienstleistungsrichtlinie bereits in Bundes- oder Landesrecht umgesetzt worden ist. Welche Bereiche dies sind, erfährt man ebenfalls auf dem Verwaltungsportal service-bw oder direkt beim Einheitlichen Ansprechpartner.
Weiterführende Informationen
Eine Übersicht über die wichtigsten Serviceangebote des Einheitlichen Ansprechpartners und die verschieden Möglichkeiten der telefonsichen, persönlichen oder elektronischen Kontaktaufnahme finden Interessierte auf unseren neuen Internetseiten zu diesem Thema, die über nachfolgenden Link zu erreichen sind:
Einheitlicher Ansprechpartner Landkreis Tübingen
Einheitliche Ansprechpartner stehen auch bei allen berufsständischen Kammerorganisationen zur Verfügung, soweit deren Zuständigkeiten von der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie berührt sind. Die Internetseite des Einheitlichen Ansprechpartners bei der IHK Reutlingen erreichen Sie über nachfolgenden Link:

