Soziales: Unterhaltsrealisierung

Beschreibung

Werden einer Person Leistungen nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gewährt, sind vom Träger der Sozialhilfe mögliche Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen.

Unterhaltsverpflichtungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben sich beispielsweise beim

  • Verwandtenunterhalt
    • Eltern gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern
    • volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern
  • Ehegattenunterhalt
    • Trennungsunterhalt
    • nachehelicher Unterhalt
  • Unterhalt in der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
    Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Kindsmutter bzw. des betreuenden Vaters

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigten gehen gem. § 94 Abs. 1 SGB XII zusammen mit dem Auskunftsanspruch kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger prüft, ob unterhaltspflichtige Angehörige der Leistungsempfänger in Anspruch genommen werden können.

Seit Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes zum 01.01.2020 ist eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern und Kindern volljähriger Leistungsberechtigter nur dann zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Einkommen im Sinne des § 16 des SGB IV jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

Der Ehegatten-, Trennungs- und Kindesunterhalt (gegenüber minderjährigen oder privilegierten volljährigen Kindern) bleibt von den Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes ausgenommen.

Richtlinien für die Berechnung der Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der „Düsseldorfer Tabelle“  und den „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland“, begrenzt durch die Höhe der geleisteten Hilfen.
 

Verfahrensablauf

Unterhaltspflichtige Angehörige, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind zur Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet. Zur Erleichterung der Auskunftserteilung wird ein Fragebogen versandt; die erteilten Auskünfte sind entsprechend zu belegen.

Sofern sich Fragen zum Unterhalt ergeben, helfen Ihnen die Ansprechpersonen bei der Abteilung Soziales gerne weiter. Eine Rechtsberatung durch Mitarbeitende der Abteilung Soziales ist allerdings nicht möglich. Dies ist als Teil des Systems der Rechtspflege ausdrücklich dem Berufsstand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbehalten. 

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Sachgebiet 3
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

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