Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen
Anzeige nach § 53 KrWG und Erlaubnis nach § 54 KrWG für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen:
Grundsätzlich müssen alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes anzeigen.
Für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.
Die Unterscheidung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). In dieser sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Stern (*) gekennzeichnet.
Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
- Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - Anlage 2 - Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG (514,7 KiB)
- Anforderungen an Anzeigen nach § 53 KrWG (102,8 KiB)
- Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung - Anlage 3 - Formblatt Antrag auf Erlaubnis nach § 53 KrWG (425,3 KiB)
- Merkblatt zur Beantragung einer Erlaubnis (37,7 KiB)
Ansprechpartnerin § 53 und 54 KrWG:
Frau Alex
Raum: C1 09
Tel: 07071/207-3005
Fax: 07071/207-93005
g.alex@kreis-tuebingen.de
Anzeige nach § 18 KrWG für das gewerbliche oder gemeinnützige Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten:
Für das Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Metallschrott, Altkleider, Altpapier u.ä.) ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Anzeige nach § 18 KrWG bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammelbezirks einzureichen.
Ansprechpartnerin § 18 KrWG:
Frau Beyer
Raum B3 41
Tel: 07071/207-4131
Fax: 07071/207-94131
m.beyer@kreis-tuebingen.de