Ökokonto und Kompensationsverzeichnis

Ökokonto (im Naturschutzrecht)

"Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen [...]" (§ 16 Abs. 1 BNatSchG).

Vorgezogene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ökokonto-Maßnahmen) sind nach dieser Regelung des Bundesnaturschutzgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen als naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen anzuerkennen. Mit der Ökokonto-Verordnung (ÖKVO) werden das Verfahren der Anerkennung von Ökokonto-Maßnahmen, das Bewertungsverfahren sowie die Handelbarkeit vorzeitiger Aufwertungen von Natur und Landschaft für das Land Baden-Württemberg einheitlich geregelt.

Kompensationsverzeichnis

Die Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO) des Landesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, die ab 1. April 2011 in Kraft tritt, beruht auf § 17 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz. Diese Regelung sieht vor, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft in einem öffentlich einsehbaren Kompensationsverzeichnis zu erfassen sind.

Weitere Informationen zum Ökokonto und Kompensationsverzeichnis sowie den Zugang zu elektronischen Vordrucken  finden Sie auf den Internetseiten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg, die Sie über folgenden Link aufrufen können:

Öffentlicher Zugang zum Kompensationsverzeichnis

Eine Übersicht über genehmigte und umgesetzte Ökokontomaßnahmen oder Maßnahmen der Eingriffskompensation im Landkreis Tübingen können sie jeweils über die folgenden Links aufrufen:

  
 

Landwirtschaft, Baurecht und Naturschutz

Aufgabengebiet

Naturschutz

Aufgabenbereich

Ökokonto und Kompensationsverzeichnis

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