Schwerbehindertenrecht
Im Landkreis Tübingen leben rund 215.000 Menschen, von denen etwa 20.000 einen Schwerbehindertenausweis besitzen. Als schwerbehindert gelten behinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 haben und in Deutschland wohnen, sich gewöhnlich hier aufhalten oder hier beschäftigt sind.
Feststellung der Behinderung
Die Feststellung der Behinderung muss schriftlich beim Landratsamt beantragt werden, in dessen Bezirk der Hauptwohnsitz der antragstellenden Person liegt.
Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie entweder hier zum Download oder alternativ bei allen Bürgermeisterämtern.
Merkblätter und Antragsformulare zum Download
Erstantrag (208,8 KiB)
Ausfüllhilfe Erstantrag (337,8 KiB)
Änderungsantrag (191,6 KiB)
Merkblatt Schwerbehinderte (137,2 KiB)
Um das Verfahren zu beschleunigen, sollten Sie Ihrem Antrag folgendes beilegen:
- umfassende Arztberichte mit genauer Beschreibung des Befundes und des Funktionsausfalles oder
- Ihre hausärztlichen Untersuchungsunterlagen, z.B. Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde, etc.
Nachdem Ihr Antrag bei uns eingegangen ist, wird dieser geprüft. Informationen zu den einzelnen Prüfungschritten finden Sie hier. (55,8 KiB)
Nachteilsausgleiche für Menschen mit Behinderungen
Um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen bzw. abzumildern, können verschiedene Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Hier finden Sie eine Übersicht der wesentlichen Nachteilsausgleiche für behinderte Menschen. (2,351 MiB)
Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen
Allein der Schwerbehindertenausweis rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, d.h. der Möglichkeit, einen Behindertenparkplatz zu nutzen. Lediglich schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) haben das Recht, diese Parkplätze zu nutzen. Seit Anfang April 2009 gehören zum berechtigten Personenkreis auch Personen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Dieser Personenkreis erhält den europaweit geltenden blauen Parkausweis, der gut lesbar im Fahrzeug auszulegen ist. Den Parkausweis selbst erteilt auf Antrag die Straßenverkehrsbehörde.
Anträge auf Erteilungen des blauen Parkausweises sind je nach Ihrem Wohnort direkt an das Landratsamt oder an eine der drei Großen Kreisstädte zu richten.
Bitten beachten Sie, dass Einwohnerinnen und Einwohner der Städte Tübingen, Rottenburg und Mössingen und der Gemeinde Ammerbuch den Parkausweis beim zuständigen Rathaus beantragen müssen und nicht beim Landratsamt.
Antrag auf Erteilung des blauen Parkausweises (93,6 KiB)
Neuer Schwerbehindertenausweis ab 01.12.2013
In Baden-Württemberg wurde zum 01.12.2013 der neue Schwerbehindertenausweis im Bankkartenformat ausgestellt. Alte Ausweise in Papierform bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig.
Sie können zwar gebührenfrei umgetauscht werden, eine Pflicht besteht hierzu aber nicht.
Der Umtausch kann auch schriftlich beantragt werden. Bitte schicken Sie uns für den Umtausch ein farbiges Passbild und das entsprechende Antragsformular (181 KiB). Wir werden Ihnen Ihren Ausweis schnellstmöglich zusenden.
Detaillierte Informationen zum Thema Schwerbehindertenrecht finden Sie auch auf dem Internetauftritt des Bundesbehindertenbeauftragten.