Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Sozialhilferegelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe
    • bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G und
    • bei Krankheit, wenn ein ernährungsbedingter Mehrbedarf entsteht, z.B. bei Zöliakie oder Mukoviszidose,
    • bei dezentraler Warmwassererzeugung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (z.B. Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

Zuständige Stelle

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Kosten

keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

  • 28.08.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg

Weitere Informationen

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten

Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII

Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.

Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:

  • Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
  • Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
  • Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
  • Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung

Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.

Rechtsgrundlage:

  
 

Soziales

Aufgabenbereich

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
SGB12-Anträge
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Lage / Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr,
Do. 14:00-16:00 Uhr

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Aufgrund von Stellenvakanzen müssen wir unsere Erreichbarkeitszeiten vorübergehend einschränken, damit die eingehenden Anliegen und Anträge unserer Klienten zeitnah bearbeitet werden können. Dienstag und Donnerstag von 8 – 12 Uhr sind wir ausschließlich per Mail erreichbar.

Ansprechpersonen

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Bitte beachten Sie die jeweiligen Sprechzeiten Ihres zuständigen Ansprechpartners. Wir empfehlen Ihnen für eine persönliche Vorsprache eine  vorherige Terminvereinbarung.

Sekretariat

Frau Oehler
Raum: A2 33
Tel.: 07071 207-6143
Fax: 07071 207-96143
s.oehler2@kreis-tuebingen.de

Nebenkostenabrechnungen und einmalige Beihilfen

Frau Welz
Mo-Do
Raum: A2 15
Tel.: 07071 207-6141
Fax: 07071 207-96141
n.welz@kreis-tuebingen.de

Ammerbuch, Dußlingen, Starzach, besondere Wohnformen Tübingen

Frau Sarunski
Raum A2 13
Tel.: 07071 207-6064
Fax: 07071 207-96064
s.sarunski@kreis-tuebingen.de

Gomaringen, Nachsorgefälle

Frau Gugel
Raum: A2 19
Tel.: 07071 207-6184
Fax: 07071 207-96184
n.gugel@kreis-tuebingen.de

Rottenburg A + BTHG, Kusterdingen, Dettenhausen, Ofterdingen

Frau Cafisso
Mo.-Mi. 8:00-15 Uhr, Di.-Do. 8:00-12 Uhr
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-2097
Fax: 07071 207-92097
k.cafisso@kreis-tuebingen.de

Mössingen G-Z, Nehren

Herr Folberth
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207-6063
Fax: 07071 207-96063
f.folberth@kreis-tuebingen.de

Mössingen A-F, + BTHG, Kirchentellinsfurt

Frau Rau
Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-6171
Fax: 07071 207-96171
j.rau@kreis-tuebingen.de

Rottenburg B – L, Neustetten

Herr Brodbeck
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207- 6052
Fax: 07071 207-96052
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Rottenburg M – Z, § 67-Fälle

Frau Sarmusak
Raum: A2 13
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Fax: 07071 207-92093
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Bodelshausen + BTHG, Hirrlingen, Landesblindenhilfe, aufstockende Blindenhilfe

Frau Kretzschmar
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Sprechzeiten: Mo.-Do. 08:30-15:30 Uhr, Fr. 08:30-12 Uhr
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Fax: 07071 207-92067
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Tübingen, besondere Wohnform außerhalb des Landkreises

Herr Ibrahim
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Sachgebietsleitung

Herr Kaltenmark
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