Holzverkauf

Das Bundeskartellamt hat dem Land Baden-Württemberg die gemeinsame Holzvermarktung von Staatswald, Körperschafts- und Privatwald weitgehend untersagt. Das Land wird gegen diesen Beschluss rechtlich vorgehen. In der Übergangsphase bis zur verbindlichen Klärung durch Gerichtsentscheid wird die Kernforderung des Bundeskartellamtes hinsichtlich der Trennung des Holzverkaufs umgesetzt.
Im Landkreis Tübingen ist daher seit dem 1. September 2015 für den Holzverkauf aus Körperschafts- und Privatwald über 100 ha eine eigene kommunale Holzverkaufsstelle eingerichtet. Diese Stelle ist organisatorisch, personell und räumlich von der Abt. 34 - Forst getrennt. Hölzer aus Staatswald sowie aus Körperschafts- und Privatwald unter 100 ha verkauft weiterhin die Abteilung Forst des Landratsamtes als Untere Forstbehörde.
Zuständigkeit der Abteilung Forst (Untere Forstbehörde)
- Vermarktung von Holz aus Staatswald
- Vermarktung von Holz aus Körperschafts-und Privatwald unter 100 ha
Zuständigkeit der kommunalen Holzverkaufsstelle
- Vermarktung von Holz aus Körperschafts- und Privatwald über 100 ha