Von den LEAs werden die Geflüchteten in die Stadt- und Landkreise verteilt. Dabei werden in der Regel familiäre Bindungen berücksichtigt, soweit diese bestehen. Der Landkreis ist Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte im Kreis Tübingen und bringt die neu angekommenen Geflüchteten nach ihrer Ankunft in Gemeinschaftsunterkünften und in Wohnungen unter. Diese Unterbringungsart nennt sich vorläufige Unterbringung (VU). Es besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Alle Unterkünfte gelten im Sinne des Gesetzes als eine einheitliche Einrichtung. Die Dauer der Unterbringung beim Landkreis beträgt maximal 24 Monate und endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.
Nach dem seit dem 01.01.2014 geltenden Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sollen jedem Geflüchteten in der vorläufigen Unterbringung durchschnittlich 7 qm Wohn- und Schlaffläche zur Verfügung stehen. Hinzu kommen gemeinschaftlich genutzte Flächen. Es kann hierbei vorkommen, dass sich 2-3 alleinstehende Personen ein Zimmer teilen müssen.
Die Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung werden vom Landkreis betrieben, der u.a. dafür sorgt, dass Strom, Wasser, Satelliten-Fernsehanschluss, Heizung und die sanitären Anlagen funktionieren. Jede Unterkunft verfügt darüber hinaus über einen Notruf.
Die Zimmer haben eine Grundausstattung mit Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Kühlschrank. In der Küche sind Spüle, Backofen und Herd zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhanden. Das Mobiliar und die Elektrogeräte sind Eigentum des LRA. Jede*r Bewohner*in erhält zudem eine Grundausstattung an Hausrat (Tasse, Teller, Topf, Besteck), die in sein/ihr persönliches Eigentum übergehen. Bei Verlust oder Beschädigung gibt es vom LRA keinen Ersatz. Außerdem sind Waschmaschine und Trockner vorhanden. Die Trocknung von Wäsche in den Zimmern ist nicht gestattet (Schimmelbildung). Utensilien zur Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Küche, Flure, Sanitäranlagen) werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die Briefkästen werden beschriftet und die wichtigsten Telefonnummern zur Verfügung gestellt. Vom LRA wird ebenfalls darauf geachtet, dass die Sicherheits- und Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Jeder Bewohner erhält bei Einzug die Wohnheimordnung (134,2 KiB), in der die geltenden Regeln aufgeführt sind. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, eigenes Mobiliar in die Wohnheime mitzubringen. Wenn eigenes Mobiliar vorhanden ist, muss dieses beim Umzug mitgenommen werden. Die Bewohner haften für selbst verursachte oder selbst verschuldete Schäden in den Unterkünften.
Ansprechpartner für die Wohnverhältnisse vor Ort ist der zuständige Hausmeister. Er erklärt die wichtigsten Regeln und steht für Fragen der Bewohner zur Verfügung (persönlich und telefonisch). Er weist die Bewohner u.a. in das Mülltrennsystem ein. Die Bewohner sind angehalten, Müll zu trennen.
Darüber hinaus gibt es im LRA zentrale Ansprechpartner. Die Hausmeister verweisen die Bewohner im Bedarfsfall an den richtigen Ansprechpartner.
Die Neuankömmlinge werden in den ersten Tagen ebenfalls vom/von der zuständigen Integrationsmanager*in begrüßt, der/die Ansprechpartner*in für alle Fragen außerhalb der Wohnsituation ist.
Die Geflüchteten sind verpflichtet, während der Dauer ihres Asylverfahrens in der ihnen zugewiesenen Unterkunft der vorläufigen Unterbringung zu wohnen. Es ist ihnen nicht gestattet, während des Asylverfahrens eine eigene Wohnung anzumieten. Informationen zu Ausnahmefällen erteilt die Unterbringungsverwaltung.
Es kann vorkommen, dass Verlegungen innerhalb der vorläufigen Unterbringung notwendig werden. Die Geflüchteten werden dann von der Unterbringungsverwaltung hierüber informiert. In diesem Fall wird der Transport der persönlichen Dinge durch die Hausmeister des Landratsamtes übernommen.
Für die Unterbringung in den Unterkünften des Landkreises werden Gebühren (101,3 KiB) fällig. Diese richten sich nach der Personenzahl und danach, ob der/die Geflüchtete abhängig ist von öffentlichen Leistungen oder über eigenes Einkommen verfügt (Gebührenerleichterung). Befreit von den Gebühren sind Personen, die Leistungen nach dem AsylbLG beziehen.
Die vorläufige Unterbringung im Landkreis endet mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels bzw. mit der Anerkennung als Flüchtling, mit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantrages oder spätestens nach Ablauf von 2 Jahren.