Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die

  • Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
  • für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) in einem im Inland reglementierten Beruf

erforderlich sind.

Reglementierte Berufe sind solche für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z.B. bei Ärzten, Architekten, Apotheker. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Informationen“)

Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse.

Sie können ergänzend zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht. Ein solcher Zusammenhang besteht z.B., wenn Sie Ihre ausländische Arztausbildung anerkennen lassen wollen und während der Qualifizierungsmaßnahme bereits als PflegehelferIn arbeiten wollen oder wenn sie während der Qualifizierungsmaßnahme zum MaurerIn bereits als MaurerIn oder etwa als BauhelferIn arbeiten wollen.

Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer der Qualifikationsmaßnahme, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.

Verfahrensablauf:

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Erforderliche Unterlagen:

  
 

Ordnung

Aufgabenbereich

Ausländerwesen

Kontakt und Sprechzeiten

Die Büros des Aufgabenbereichs befinden sich im Gebäude Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen.

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Siehe hierzu die Sprechzeiten des für Sie zuständigen Ansprechpartners (die Zuständigkeit richtet sich nach dem 1. Buchstaben Ihres Familiennamens). Für persönliche Vorsprachen ist eine Terminvereinbarung mit Ihrem Ansprechpartner erforderlich.

Ansprechpartner

Familiennamen A, B

Herr Lehmann
Raum: A1 15
Tel.: 07071 207-3121
Fax: 07071 207-93121
t.lehmann@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00-10.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr,
Freitag 8.00-10.00 Uhr

Familiennamen C, D, E, G

Frau Maier
Tel.: 07071 207-3123
Fax: 07071 207-93123
sandra.maier@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag 8.00-10.00 Uhr,
Donnerstag 13.30-15.30 Uhr

Familiennamen F, I, J, N, Y, Z

Frau Gräser
Raum: A1 17
Tel.: 07071 207-3125
Fax: 07071 207-93125
k.graeser@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch bis Freitag 10.00-12.00 Uhr

Familiennamen H, O

Frau Klink
Raum: A1 17
Tel.: 07071 207-3138
Fax: 07071 207-93138
n.klink@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Mittwoch 10.00-12.00 Uhr
Mittwoch 13.30-15.00 Uhr

Familiennamen K, L, M

Frau Sahin
Raum: A1 13
Tel.: 07071 207-3135
Fax: 07071 207-93135
k.sahin@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00-10.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr,
Freitag 8.00-10.00 Uhr

Familiennamen P, Q, R, S

Frau Friedrichsohn
Raum: A1 11
Tel.: 07071 207-3136
Fax: 07071 207-93136
t.friedrichsohn@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag 8.00-10.00 Uhr und 13.30-15.30 Uhr,
Freitag 8.00-10.00 Uhr

Familiennamen T, U, V, W, X

Frau Stremlow
Raum: A1 17
Tel.: 07071 207-3108
Fax: 07071 207-93108
j.stremlow@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch, Donnerstag 10.00-12.00 Uhr

Spezielle aufenthaltsrechtliche Verfahren A-N; Fachkräfteeinwanderungsgesetz Familienname der Fachkraft: A-N

Frau Horn
Raum: A1 09
Tel.: 07071 207-3113
Fax: 07071 207-93113
v.horn@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag, Mittwoch und Freitag von 8.00-12.00 Uhr,
Donnerstag von 8.00-12.00 Uhr und 14.00-16.00 Uhr

Spezielle aufenthaltsrechtliche Verfahren O-Z; Fachkräfteeinwanderungsgesetz Familienname der Fachkraft: O-Z

Herr Meier
Raum: A1 09
Tel.: 07071 207-3148
Fax: 07071 207-4044
mat.meier@kreis-tuebingen.de

Telefonische Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8.00-12.00 Uhr

Sachgebietsleitung Ausländerrecht und Einbürgerungen

Frau Horn
Raum: A1 09
Tel.: 07071 207-3113
Fax: 07071 207-93113
v.horn@kreis-tuebingen.de

Sekretariat

Frau Buck
Raum: A1 31
Tel.: 07071 207-3133
Fax: 07071 207-93133
abh@kreis-tuebingen.de

Frau Scholz
Raum: A1 31
Tel.: 07071 207-3153
Fax: 07071 207-93133
abh@kreis-tuebingen.de