Tiergesundheit, Tierseuchen

Tierseuchenbekämpfung, Tierkörperbeseitigung, Tierhaltung, Biogasanlagen, Registrierung Tierbestand

Beschreibung

Die Bekämpfung von Tierseuchen, vor denen sich der einzelne Tierhalter nicht wirksam zu schützen vermag, ist die klassische Aufgabe der Veterinärverwaltung. Sie dient nicht nur der Landwirtschaft durch Gesunderhaltung der Viehbestände, sondern, da viele Krankheiten der Tiere auch auf den Menschen übertragbar sind, gleichermaßen allen Bürgern, die beruflich oder in ihrer Freizeit mit Tieren in Kontakt kommen.

In den vergangenen Jahrzehnten wurden Erfolge bei der Tilgung einstmals verbreiteter Seuchen wie der Tuberkulose, der Brucellose oder der Leukose der Rinder erzielt. Nun stellt auch der von den Mitgliedsstaaten beschlossene Verzicht auf Schutzimpfungen gegen hochansteckende Infektionskrankheiten wie Schweinepest oder Maul- und Klauenseuche eine besondere Herausforderung für die Veterinärverwaltung dar.

Der freie Handelsverkehr innerhalb der EU, der Import exotischer Waren und davon insbesondere Lebensmittel, oder auch Fernreisen erhöhen das Risiko, dass Krankheitskeime, die bisher unbekannt bzw. unbedeutend waren, nach Deutschland eingeschleppt und dort rasch verbreitet werden.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Tierseuchenbekämpfung ist deshalb, den Standort empfänglicher Tierarten zu kennen und die Handelswege lückenlos nachvollziehen zu können. Deshalb ist es wichtig und rechtlich vorgeschrieben, dass alle Tierbesitzer, ob Landwirte oder Hobbyhalter, ihre Bestände bei der Kreisveterinärbehörde melden und die Tiere vorschriftsmäßig gekennzeichnet sind. Zu den Nutztieren zählen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasanen, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln und Laufvögel sowie Bienen.

Tierseuchen

Afrikanische Schweinepest

Aktuelles

Am 25. Mai 2022 wurde die Afrikanische Schweinepest erstmalig in Baden-Württemberg in einem Hausschweinebestand festgestellt. Der Ausbruchsbetrieb liegt im Landkreis Emmendingen und hält Mastschweine in Freilandhaltung. Innerhalb weniger Tage sind dort 16 von 35 Tieren verendet. Um den Seuchenbetrieb wurde mit einem Radius von mindestens 3 km eine Schutzzone und um diese mit einem Radius von mindestens 10 km eine Überwachungszone eingerichtet, in denen die nach EU- und innerstaatlichem Tiergesundheitsrecht die vorgegeben Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Von den Restriktionszonen sind neben dem Landkreis Emmendingen auch der Ortenaukreis und der Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald betroffen.

Beschreibung

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, von der Haus- und Wildschweine betroffen sind. Eine Übertragung erfolgt durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder deren Kadavern, die Aufnahme von Speiseabfällen oder Schweinefleischerzeugnissen bzw. -zubereitungen sowie über andere indirekte Übertragungswege (Fahrzeuge, kontaminierte Ausrüstungsgegenstände einschl. Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Kleidung). Der Kontakt mit Blut ist der effizienteste Übertragungsweg. ASP ist keine Zoonose, also keine zwischen Tier und Mensch übertragbare Infektionskrankheit, und daher für den Menschen ungefährlich. Andere Haus- und Wildtiere sind ebenfalls nicht empfänglich für die ASP.

Die Infektion führt beim Schwein zu schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Hausschweine liegen in „Haufen“, es herrscht „Stille im Stall“. Die Erkrankung führt in der Regel innerhalb einer guten Woche zum Tod des betroffenen Tieres. Erkrankte Wildschweine zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit.

Die ASP breitet sich in der Wildschweinpopulation sowie in Hausschweinebeständen in Europa immer weiter aus. Am 10.09.2020 ist bei einem Wildschwein nahe der deutsch-polnischen Grenze im Landkreis Spree-Neiße die ASP erstmals in Deutschland festgestellt worden. Seither breitet sich das Seuchengeschehen weiter aus.

Aus diesen Gründen sind schweinehaltende Betriebe zur Überprüfung, Optimierung und konsequenten Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen (Schweinehaltungshygiene-Verordnung) aufgerufen.

Tierhalter und Personen, die Schweine in ihrer Obhut haben oder beruflich mit Schweinen umgehen, müssen Erscheinungen, die auf die ASP in einem Schweinebestand hinweisen, unverzüglich bei der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen anzeigen. Zudem ist bei

  • gehäuftem Auftreten von verendeten Schweinen
  • gehäuftem Auftreten von Kümmerern
  • gehäuften fieberhaften Erkrankungen mit Körpertemperaturen über 40,5 °C
  • Totgeburten oder Todesfällen ungeklärter Ursache bei Schweinen oder erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung in einem Stall

unverzüglich die Krankheitsursache tierärztlich abklären zu lassen und die Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zu informieren.

Die Jägerschaft ist dazu aufgerufen, verendet aufgefundene Wildschweine der Abteilung 32 – Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen zu melden.
Für verendetes Unfallwild ist dies nicht erforderlich, sofern eine Beprobung erfolgen kann. Die Beprobung von Fallwild sollte nach Absprache mit dem Veterinäramt erfolgen. Ist bei Fall- oder Unfallwild eine Blutprobennahme nicht mehr möglich, kann zum Ausschluss der ASP ein Tupfer mit anhaftender blutiger Flüssigkeit entnommen werden. Probenahmesets sind beim Veterinäramt oder bei den Hegeringleitern verfügbar. Die Entsorgung von Fallwild oder Unfallwild erfolgt über die Verwahrstellen im Entsorgungszentrum Dußlingen oder an den Kläranlagen Bad Niedernau oder Pfrondorf.

Infoseiten, Infomaterial, Download

Bienensachverständige im Landkreis Tübingen

Bovine Virusdiarrhoe

Am 21.04.2021 ist das neue EU-Tiergesundheitsrecht in Kraft getreten. Die Bovine Virus Diarrhoe der Rinder (BVD) ist nun auch im EU-Recht verankert.

BVD wird bereits erfolgreich aufgrund der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDB-Verordnung) bekämpft.

Baden-Württemberg hat, mit Ausnahme des Landkreises Ravensburg, einen Antrag auf den Status „frei von BVD“ bei der EU-Kommission gestellt. Für den Landkreis Ravensburg ist ein Tilgungsprogramm beantragt.

Um den Status „frei von BVD“ aufrechtzuerhalten:

  • ist eine Impfung gehaltener Rinder gegen BVD verboten
  • darf während der letzten 18 Monate kein Fall von BVD aufgetreten sein
  • müssen mindestens 99,8% der Betriebe und 99,9% der Rinder frei von BVD sein.

Bei Nichteinhaltung der Untersuchungsfristen und/oder unzulässigem Verbringen von Rindern erfolgt die Aussetzung oder gar die Aberkennung des Status „frei von BVD“ für Baden-Württemberg.

Seit 01.04.2021 gilt ein Impfverbot in ganz Baden-Württemberg.

Die Allgemeinverfügung „Verbot der Einstellung von gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpften Rindern“ wurde am Freitag, den 13.05.2022 im Staatsanzeiger veröffentlicht.

Die Einstellung von Rindern, die gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) geimpft wurden, ist in Betriebe in Baden-Württemberg ab dem 1. Juni 2022 verboten.

Für alle Rinderbetriebe gilt:

  • Alle neugeborenen Kälber müssen bis spätestens zum 20. Lebenstag mittels Ohrstanze oder Blutprobe auf BVD untersucht werden.
  • Rinder, die bisher noch nicht auf BVD untersucht wurden, müssen sofort mittels Ohrstanze oder Blutproben untersucht werden.

Regeln für das Verbringen von Rindern:

Freie Rinder aus freien Betrieben in freien Gebieten können ohne Beschränkungen verbracht werden.

Rinder aus freien Betrieben in Gebieten mit Tilgungsprogramm müssen einzeln untersucht werden. Bei trächtigen Tieren ist zusätzlich eine Blutuntersuchung erforderlich.

Rinder aus nicht freien Betrieben (Status unbekannt oder positiv) müssen vor dem Verbringen ein negatives BVD-Antigen-Ergebnis aufweisen und 21 Tage vor dem Verbringen in Quarantäne. Trächtige Tiere müssen am 21. Tag der Quarantäne negativ auf BVD-Antikörper getestet werden.

Die BVD-Ergebnisse der Auslandstiere sind unverzüglich in HIT einzutragen. Dazu informieren Sie bitte umgehend das zuständige Veterinäramt.

Geflügelpest

Für Geflügelhalter gilt

Überprüfung, Optimierung und konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügelhaltungen. Hierzu gehört unter anderem:

  • Tiere dürfen nur an für Wildvögel unzugänglichen Stellen gefüttert werden
  • Es darf kein Oberflächenwasser für das Tränken der Tiere genutzt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden
  • Bei erhöhten Tierverlusten im Bestand wenden Sie sich bitte sofort an Ihr zuständiges Veterinäramt sowie an Ihren betreuenden Tierarzt. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und/oder Tierseuchenkasse registriert worden sein, ist dies unverzüglich nachzuholen.
    Landratsamt Tübingen, Sachgebiet Veterinärwesen

Erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen bei Geflügel und unverzügliche Einleitung der diagnostischen Abklärung hinsichtlich HPAIV. Symptome sind u.a.:

  • Schnell fortschreitende Teilnahmslosigkeit
  • Verweigerung von Futter und Wasser
  • Atemnot
  • Niesen
  • Ausfluss aus Augen und Schnabel
  • Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall
  • Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung, Gleichgewichtsstörungen)
  • Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf
  • Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen
  • Plötzliches Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier

Intensivierung des passiven und aktiven Wildvogelmonitorings mit Schwerpunkt auf Wasser- und Greifvögel:

  • Die Jägerschaft wird gebeten, tote und kranke Wildvögel für eine Untersuchung auf Influenza-A-Infektionen zu beproben. Probenentnahmematerial (Tupferröhrchen) können auf Nachfrage bei der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen abgeholt werden. Nach der Beprobung sind tote Vögel sicher zu entsorgen.
  • Die Bevölkerung ist aufgerufen, die Beobachtung von unnormalen Verhaltensweisen bei Wasservögeln (z. B. unkoordiniertes Kopfkreisen) sowie Totfunde von Wildvögeln der Abteilung 32 - Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landratsamtes Tübingen zu melden.

Infomaterial, Download

Aktuelles

Information zu Entsorgungsmöglichkeiten toter Wild- und Heimtiere im Landkreis Tübingen: Sammelstellen für Wildabfälle in Dußlingen, Bad Niedernau und Pfrondorf

Im Landkreis Tübingen wurden drei Sammelstellen ausschließlich für Wildabfälle (sogenannte Verwahrstellen) eingerichtet. Die drei Standorte liegen in Dußlingen, Bad Niedernau und Pfrondorf. Hierdurch wird die Möglichkeit geboten, verendetes Wild (Fallwild) und die beim Herrichten des Wildbrets anfallende Reste wie Innereien, Knochen etc. (Aufbruch) fachgerecht zu entsorgen.

Adressbeschreibungen und Öffnungszeiten

Dußlingen

  • Adressbeschreibung:
    Gelände des Zweckverbandes Abfallverwertung, Entsorgungszentrum Dußlingen
    Im Steinig 61
    72144 Dußlingen
  • Öffnungszeiten:
    Montag bis Freitag von 7:00–16:45 Uhr
    Samstag von 8:00–11:45 Uhr

Anliefernde Jäger werden gebeten, sich an der Einfahrt des Entsorgungszentrums anzumelden.

Bad Niedernau

  • Adressbeschreibung:
    An der Kläranlage Bad Niedernau Stadtentwässerung Rottenburg,
    L370 zwischen Rottenburg und Bad Niedernau
  • Öffnungszeiten:
    jederzeit nutzbar

Pfrondorf

  • Adressbeschreibung:
    Am Alten Klärwerk Pfrondorf,
    Fortsetzung L379 zwischen Kirchentellinsfurt und Pfrondorf
  • Öffnungszeiten:
    jederzeit nutzbar

Es wird gebeten, den an der Verwahrstelle angebrachten Anweisungen für die Nutzer zu folgen und die Anlieferung zu dokumentieren. Ausschließlich Fallwild wird in dem großen Container gesammelt, Aufbruch ist in den gekennzeichneten Mülltonnen zu entsorgen. Die Entsorgung ist kostenfrei.

Ansprechpartner für die jeweiligen Verwahrstellen sind die Hegeringleiter Steinlach und Rottenburg, das Veterinäramt Tübingen sowie die Betreuer der jeweiligen Verwahrstellen mit der vor Ort hinterlegten Erreichbarkeit.

Sammelstelle für tote Heimtiere

Tote Heimtiere von Privatpersonen können (zentral für den Kreis Tübingen) bei der Straßenmeisterei Rottenburg (Felix-Wankel-Str. 65, 72108 Rottenburg am Neckar) während der Öffnungszeiten (Mo.–Fr. 7:00–12:00 Uhr, Mo.–Do. 13:00–14:00 Uhr) abgeben werden. Mitarbeiter der Gemeindeverwaltungen können dort auch tote verunfallte Heimtiere abgeben. Es wird gebeten, sich im Verwaltungsgebäude am Eingang anzumelden.

Fuchsräude

Fuchsräude im Kreis Tübingen: Hundehalter und Jäger werden um besondere Vorsicht gebeten

Das Veterinäramt des Kreises Tübingen weist aus aktuellem Anlass auf das Vorkommen von Räude bei Füchsen hin. Die Untersuchung eines in der Gemeinde Bodelshausen erlegten Fuchses ergab den Nachweis dieser Erkrankung.

Die Räude wird durch Milben hervorgerufen und ist vor allem in Südbaden und Südwürttemberg verbreitet. Die Übertragung der Erkrankung erfolgt in der Regel direkt von Tier zu Tier, kann aber auch über die Umgebung, z. B. den Fuchsbau oder genutzte Scheuerstellen, erfolgen.

Die Räude geht mit starkem Juckreiz einher und führt so zu Verletzungen (Kratzen, Scheuern, Benagen etc.) sowie nachfolgenden bakteriellen Infektionen. Die Haare fallen aus und die Haut entwickelt borkige Krusten. Bei starkem Befall kann die Erkrankung sogar zum Tode des Tieres führen.

Eine Übertragung der Erkrankung auf den Hund ist bei intensivem Kontakt möglich.
Daher und aufgrund einer möglichen Übertragung der ansteckenden Viruserkrankung Staupe von Füchsen auf Hunde werden Hundehalter und Jäger um besondere Vorsicht gebeten. Hunde sollten nur im Einwirkungsbereich des Halters frei laufen und der Impfschutz von Hunden gegen Staupe sollte überprüft werden.

Wer tote, kranke oder verletzte Wildtiere findet, sollte den zuständigen Jäger informieren.

Informationen zur Räude oder der Staupe erteilt das Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen, Tel. 07071 207-3202.

Blauzungenkrankheit

Die EU-Kommission hat für das gesamte Land Baden-Württemberg den Status ‚seuchenfrei‘ in Bezug auf die Blauzungenkrankheit (BTV) anerkannt. Der Freiheitsstatus für den bisher noch einem Tilgungsprogramm unterliegenden Landesteil gilt seit dem 18. Juli 2022.

Damit der BTV-Freiheitsstatus im Land aufrechterhalten werden kann, ist auch künftig bei Rindern, Schafen und Ziegen eine möglichst flächendeckende Impfung gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 (BTV 4) und Serotyp 8 (BTV 8) dringend zu empfehlen, da aus benachbarten Regionen nach wie vor ein hoher Infektionsdruck besteht. Die Impfung empfänglicher Tiere gegen die Blauzungenkrankheit auf freiwilliger Basis wird wie in den zurückliegenden Jahren vom Land und der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg finanziell gefördert.

Näheres kann im Einzelfall bei der Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung erfragt werden.


 

Staupe im Kreis Tübingen

Die Staupe ist eine virale Infektionskrankheit, die für Hunde, Füchse, Dachse und Marder (Frettchen!) hochansteckend und lebensgefährlich ist. Es gibt unterschiedliche Verlaufsformen, die mit hohem Fieber einhergehen und verschiedene Organsysteme wie Lunge, Verdauungsapparat, Zentralnervensystem oder Haut betreffen können. Krämpfe, Lähmungen und Hautveränderungen treten bei einem besonders schweren Verlauf auf.
Die Staupe bei Wildtieren wurde im Jahr 2013 erstmalig im Kreisgebiet festgestellt. Seitdem erkrankten vermehrt hauptsächlich Füchse, vereinzelt auch Marder und Dachse. Kleintierpraktiker berichteten dem Veterinäramt nunmehr auch von einzelnen Fällen an Staupe erkrankter Hunde. 
Hundehalter und insbesondere Jäger sollten daher den Impfschutz ihrer Hunde gegen Staupe überprüfen und ggf. auffrischen lassen. Außerdem sollten Hunde nur im Einwirkungsbereich des Halters frei laufen.
Bei der Staupe handelt es sich um eine Infektionskrankheit, die für den Menschen nicht ansteckend ist.

Weitere Informationen zur Staupe erteilt das Landratsamt, Abteilung Veterinärwesen,
Tel.: 07071/207 3202

Risiko Hundeimport

Das Geschäft mit illegal eingeführten Welpen aus bestimmten Gebieten der EU sowie aus sogenannten Drittländern, also Nicht-EU Mitgliedstaaten, boomt. Abgesehen von den „Urlaubssouvenirs“, die Reisende selbst mit nach Hause bringen, werden Welpen zu Schnäppchenpreisen häufig im Internet oder auf Parkplätzen aus dem Kofferraum heraus angeboten. Diese Tiere sind meist fehlernährt, verhaltensauffällig und ohne gültigen Impfschutz. Es besteht das Risiko ein schwer erkranktes, vielleicht sogar mit Tollwut infiziertes, Tier zu kaufen. Besonders problematisch ist die Tatsache, dass infizierte, aber noch symptomfreie Tiere das Tollwutvirus bereits ausscheiden und übertragen können.
Da es sich bei der Tollwut um eine tödlich verlaufende Erkrankung bei Mensch und Tier handelt, bestehen strenge gesetzliche Anforderungen an die Einfuhr bzw. das Verbringen von Tieren aus gefährdeten Gebieten und Ländern:

  • Welpen dürfen innerhalb der EU oder aus sogenannten „gelisteten Drittländern“, deren Tollwut -Status dem der EU entspricht, frühestens im Alter von 4 Monaten (21 Tage nach der ersten Tollwutimpfung im Alter von 12 Wochen) verbracht bzw. eingeführt werden.
  • Aus nicht gelisteten Drittländern wie beispielsweise Ägypten, Türkei, Thailand, Marokko, Tunesien, Bosnien-Herzegowina, Serbien oder Montenegro, dürfen Hunde frühestens im Alter von 7 Monaten eingeführt werden. Die erste Tollwutimpfung muss im Alter von 12 Wochen erfolgen. 30 Tage danach hat eine Blutuntersuchung auf Antikörper zu erfolgen. Wenn ein ausreichend hoher Tollwut-Antikörper-Titer vorliegt, dürfen die Hunde drei Monate später eingeführt werden.
  • Werden Hunde entgegen den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen nach Deutschland verbracht, bedeutet die daraus resultierende Quarantänehaltung massive Einschränkungen für die Hunde. Die Kosten hat der Halter zu tragen!

Augen auf beim Welpenkauf

  • Achten Sie auf die Herkunft des Hundes, seriöse Züchter gewähren Ihnen auch Einblick in ihre Zuchtanlage. Bestehen Sie darauf, das Muttertier zu sehen, Welpen im Alter von unter 8 Wochen dürfen nicht von der Mutter getrennt werden!
  • Werden Sie misstrauisch, wenn viele unterschiedliche Rassen von nur einem „Züchter“ und zu Dumpingpreisen angeboten werden. Das Geld, das beim Welpenkauf vermeintlich gespart wird, muss meist in umfangreiche tierärztliche Behandlungen und weitere anfallende Kosten investiert werden.
  • Viele der importierten Hunde leiden nicht nur unter starkem Parasitenbefall oder unter hierzulande seltenen Tierseuchen, sondern können auch Krankheiten auf den Menschen = Zoonosen übertragen.
  • Bei einem in einem Verband organisierten Züchter sowie im Tierheim können die Hunde in der Regel vor dem Kauf oder der Übernahme mehrmals besucht werden. So können Frauchen bzw. Herrchen sich ein Bild über Wesen und Charakter des Hundes und den damit verbundenen Anforderungen machen.

Schutz vor Tierseuchen

Biogasanlagen

Nutztierhaltung

Bovine Herpesvirusinfektion

Kennzeichnung Nutztierarten

Registrierung Tierbestand

Für die Registrierung Ihres Tierbestandes füllen Sie bitte den nachfolgenden Antrag aus und schicken Sie ihn an uns zurück:

Darüber hinaus bestehen für den Tierhalter besondere Vorschriften zur Kennzeichnung einzelner Nutztierarten wie Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Equiden. Nähere Informationen zur Kennzeichnung finden Sie auf der Homepage des Landesverbands Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V.:

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung: Sachgebiet Veterinärwesen (Tierschutz und Tiergesundheit)

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Tierarzneimittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-3299

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Mo.–Do. 13:00–16:00 Uhr

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Dr. Pardatscher

Übergeordnete Stelle