Kreispflegeprogramm, Aufforstungen

Aufforstung: Genehmigung, Weihnachtsbaumkulturen, Kurzumtriebsplantagen, Landschaftspflegerichtlinien in den Bereichen Landwirtschaft und Naturschutz

Aufforstungsgenehmigung

Wer ein Grundstück in der offenen Landschaft ganz oder teilweise aufforsten will, bedarf der Genehmigung.
 
Die Genehmigung erlischt insoweit, als nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung von ihr im Wesentlichen Gebrauch gemacht worden ist. Sie kann vor Fristablauf auf Antrag einmalig um bis zu drei Jahre schriftlich verlängert werden.

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen,
  2. durch die Aufforstung die Verbesserung der Agrarstruktur behindert oder die Ertragsfähigkeit benachbarter Grundstücke erheblich gemindert würde,
  3. der Naturhaushalt, die Lebensstätten von gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, naturschutzfachlich hochwertiges Dauergrünland oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt würden,
  4. die Aufforstung den konkretisierten Zielvorstellungen der Gemeinde über die Entwicklung des Gemeindegebiets widerspricht oder
  5. die Aufforstung geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit von Gebäuden und deren Bewohner nachhaltig zu gefährden,

ohne dass die nachteiligen Wirkungen durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können.
 
Wird ein Grundstück ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Missachtung von Auflagen ganz oder teilweise aufgeforstet, kann die untere Landwirtschaftsbehörde die Beseitigung oder die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen
Zustands anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.

Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
 
Der Antrag ist beim Landratsamt Tübingen Abteilung 40 Landwirtschaft und Naturschutz zu stellen.

Weihnachtsbaumkulturen und Kurzumtriebsplantagen: Genehmigung und Anzeige

I. Genehmigungspflichtige Kulturen

Nach § 25 a Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG) sind genehmigungspflichtig:

  1. Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig (§ 25 a Absatz 1 LLG)
    1. auf Flächen von mehr als 20 Ar,
    2. auf kleineren Flächen auch dann, wenn die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m überschreiten;
  2. Kurzumtriebsplantagen (§ 25 a Absatz 2 LGG)
    1. auf Flächen von mehr als 20 Ar,
    2. auf kleineren Flächen auch dann, wenn die oberirdischen Pflanzenteile nicht jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

II. Anzeigepflichtige Kulturen

Anzeigepflichtig nach § 25 a Absatz 3 Satz 2 LLG sind:

  1. Weihnachtsbaumkulturen und Kulturen zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die Pflanzen einer Weihnachtsbaumkultur eine Höhe von 3 m, die Pflanzen einer Kultur zur Gewinnung von Schmuck- und Zierreisig eine Höhe von 6 m nicht überschreiten.
  2. Kurzumtriebsplantagen auf Flächen bis zu 20 Ar, bei denen die oberirdischen Pflanzenteile jeweils spätestens bis zum 31. Dezember des zwanzigsten auf die Anpflanzung oder den letzten Erntezeitpunkt folgenden Jahres geerntet werden.

Die Anzeige bei der unteren Landwirtschaftsbehörde hat drei Monate vor der Pflanzung schriftlich unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummern und, soweit für die Identifizierung der Fläche erforderlich, Vorlage einer Schlagskizze zu erfolgen.

Landschaftspflegerichtlinie – Landwirtschaft

Maßnahmen zur Erhaltung unserer Kulturlandschaft werden im Rahmen einer Biotopvernetzungskonzeption nach der Landschaftspflegerichtlinie gefördert.

Dazu gehören unter anderem:

  • das Erstellen einer Biotopvernetzungskonzeption (in der Regel von Gemeinden)
  • die Extensivierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen
  • die Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung an besonderen Standorten
  • die Neuanlage und Pflege von Biotopen
  • der Grunderwerb für Biotopgestaltung
  • das Erstellen von Informationstafeln

Die Biotopvernetzungsmaßnahmen erfolgen auf freiwilliger Basis und werden über die Landschaftspflegerichtlinie entschädigt.

Anträge können von Landwirten, Privatpersonen, Vereinen und Gemeinden gestellt werden.

Wir informieren und wickeln die Verfahren ab.

Landschaftspflegerichtlinie – Naturschutz

Blick zum südwestlichen Abhang des Spitzbergs, zu sehen sind zahlreiche Trockenmauern
Offenbereiche am Spitzberg mit Trockenmauern und Streuobstwiesen.

Im Landkreis Tübingen werden zahlreiche Pflegemaßnahmen in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in gesetzlich geschützten Biotopen sowie in Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Gebieten durchgeführt. Im jährlich aufgelegten Kreispflegeprogramm wird die Vielzahl der Aktionen koordiniert und in Absprache mit dem Regierungspräsidium Tübingen über die Landschaftspflegerichtlinie finanziell unterstützt.

Dazu gehören unter anderem:

  • die Pflege sensibler Offenbereiche durch Mahd
  • die Erstpflege (Entbuschung) um die Sukzession zurückzudrängen
  • die Pflege von Gehölzbeständen
  • die Pflege von Gewässern
  • der Wiederaufbau von Trockenmauern

Antragsteller sind Gemeinden, Naturschutzvereine und -verbände, Landwirte und Privatpersonen.

Wir informieren und wickeln die Verfahren ab.

Kontakt

Abteilung Landwirtschaft: Sachgebiet Agrarstruktur und EU-Verfahren

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Landwirtschaft
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Die Büros der Abteilung befinden sich im Gebäude D des Landratsamts
Fax: 07071 207-4099

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr,
Do. 13:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Aufgabenbereiche

Kontaktübersichten

Sachgebietsleitung

Frau Möhlenbruch

Übergeordnete Stelle