Betreuungsbehörde: Berufsbetreuung

Informationen für Berufsbetreuer:innen und zur Registrierung

Beschreibung

Der Landkreis Tübingen sucht rechtliche Berufsbetreuer:innen für die Übernahme von rechtlichen Betreuungen gemäß §§ 1814 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Für die Tätigkeit als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer ist eine Registrierung bei der für Sie zuständigen Betreuungsbehörde (Stammbehörde) notwendig.

Auf diesen Seiten finden Sie die wesentlichen Informationen zum Registrierungsverfahren nach § 23 f. BtOG.

Formulare und weitere Angebote

Nachfolgend finden Sie die Antragformulare samt Anlagen 1 bis 3 für die Registrierung als Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer.
Bei der Registrierung ist zu unterscheiden, ob

Die mit dem Antrag einzureichenden Anlagen, können Sie hier herunterladen und ausfüllen.

Verfahrensablauf

Ihr Antrag auf Registrierung als rechtlicher Betreuer ist in Schriftform an die zuständige Stelle zu senden. Dem Antrag sind die notwendigen Unterlagen und Nachweise beizufügen.

Bitte beachten Sie:
Eine Übersicht zu den jeweils einzureichenden notwendigen Nachweisen für die Registrierung entnehmen Sie bitte dem für Sie passenden Antragformular. 

Wenn Sie neu als rechtlicher Betreuer beginnen und vor dem 1.1.2023 noch keine rechtliche Betreuung geführt haben, vereinbart die Betreuungsbehörde mit Ihnen nach § 24 Abs. 2 BtOG zur Feststellung Ihrer persönlichen Eignung ein Gespräch.

Im Anschluss prüft die Behörde, ob alle Voraussetzungen nach § 23 BtOG vorliegen und eine Registrierung erfolgen kann.

Fristen

Fristen für Bestandsbetreuer

Betreuer, die bereits vor dem 1. Januar 2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und weiterhin führen, werden auf ihren Antrag von der zuständigen Stammbehörde ohne Überprüfung der Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 2 registriert. Hierzu sind verschiedene Nachweise zu erbringen. Eine Auflistung findet sich in den jeweiligen Antragsformularen. Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Januar 2023 zu stellen. Ab dem 1. Januar 2023 bis zur Entscheidung über den Antrag nach Satz 5 gelten die in Satz 1 genannten Betreuer als vorläufig registriert. Wird kein Antrag nach Satz 5 gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30. Juni 2023.

Fristen für Neubetreuer

Die Registrierung kann erst nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen und Nachweise erfolgen. Im Falle fehlender Sachkundenachweise nehmen Sie bitte vorab mit der Betreuungsbehörde Kontakt auf.

Eine Bestellung als rechtlicher Betreuer ist erst nach erfolgter Registrierung durch die zuständige Stelle möglich.

Erforderliche Unterlagen

Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem jeweiligen Registrierungsantrag oder dem Merkblatt für Neubetreuer:innen.

Kosten

Für jede Registrierung wird eine Gebühr von 200 Euro erhoben. Auslagen werden nicht gesondert erhoben. Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Folgende Registrierungen erfolgen immer gebührenfrei:

  1. Registrierungen nach § 28 Absatz 2 BtOG,
  2. Registrierungen nach § 32 Absatz 1 Satz 1 BtOG sowie
  3. unbefristete Registrierungen für Antragsteller, die nach § 33 BtOG vorläufig registriert sind.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

  • Betreuungsrecht
    Infoportal zum Betreuungsrecht (Kommunalverband für Jugend und Soziales KVJS Baden-Württemberg)

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Betreuungsbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Mo.–Mi. 8:00–12:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
Fr. 8:00–12:00 Uhr
um Terminvereinbarung wird gebeten

Kontaktübersicht

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