Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen

Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.

Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.

Hinweis: Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben oder mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) und von deren Alter.
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, ernährungsbedingte Mehrbedarfe sowie für eine dezentrale Warmwasserversorgung
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • weitere einmalige Sach- oder Geldleistungen oder Darlehen, z.B. Erstausstattungen für Neugeborene, Erstwohnungseinrichtung
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, z.B. Klassenfahrten, persönlicher Schulbedarf, Schülerfahrkarte, Mittagessen in Schulen, Vereinsbeiträge, Lernförderung
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Der pauschalierte Regelsatz ist nach Altersstufen und Wohnform gestaffelt und beträgt ab 01.01.2022:

  • Stufe 1: 449 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung wohnt
  • Stufe 2: 404 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner wohnt oder in einer besonderen Wohnform für behinderte Menschen wohnt
  • Stufe 3: 360 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Einrichtung wohnt
  • Stufe 4: 376 Euro für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Stufe 5: 311 Euro für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  • Stufe 6: 285 Euro für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:

  • Unterhaltsleistungen
  • Renteneinkünfte
  • Kindergeld

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.

Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.

Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.

Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.

Zuständige Stelle

das Sozialamt

Sozialamt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt oder die Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes die zuständige Behörde nennen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig.

Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.

Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.

Verfahrensablauf

Sie müssen Ihre Notlage dem Sozialamt schriftlich oder mündlich bekanntmachen.Am besten gehen Sie nach Terminvereinbarung mit den erforderlichen Unterlagen zur Behörde und füllen den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt dort im Rahmen eines Beratungsgespräches aus.

Je nach Angebot Ihrer zuständigen Stelle können Sie den Antrag auch online stellen.

Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.

Achtung: Haben Sie kein Konto, müssen Sie schnellstmöglich ein solches eröffnen, unter Umständen ein pfändungsfreies P-Konto. Eine Barscheckauszahlung ist in der Regel nicht möglich.

Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Mutterpass
  • Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
  • Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge

Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 14.03.2022 freigegeben.

Weitere Informationen

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten

Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII

Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.

Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:

  • Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
  • Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
  • Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
  • Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung

Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.

Rechtsgrundlage:

  
 

Soziales

Aufgabenbereich

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Soziales
SGB12-Anträge
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen

Lage / Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr,
Do. 14:00-16:00 Uhr

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Aufgrund von Stellenvakanzen müssen wir unsere Erreichbarkeitszeiten vorübergehend einschränken, damit die eingehenden Anliegen und Anträge unserer Klienten zeitnah bearbeitet werden können. Dienstag und Donnerstag von 8 – 12 Uhr sind wir ausschließlich per Mail erreichbar.

Ansprechpersonen

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Bitte beachten Sie die jeweiligen Sprechzeiten Ihres zuständigen Ansprechpartners. Wir empfehlen Ihnen für eine persönliche Vorsprache eine  vorherige Terminvereinbarung.

Sekretariat

Frau Oehler
Raum: A2 33
Tel.: 07071 207-6143
Fax: 07071 207-96143
s.oehler2@kreis-tuebingen.de

Zuständigkeit Nebenkosten A - Z und einmalige Beihilfen

Frau Welz
Mo-Do
Raum: A2 15
Tel.: 07071 207-6141
Fax: 07071 207-96141
n.welz@kreis-tuebingen.de

Ammerbuch, Dußlingen, Starzach, besondere Wohnformen Tübingen

Frau Sarunski
Raum A2 13
Tel.: 07071 207-6064
Fax: 07071 207-96064
s.sarunski@kreis-tuebingen.de

Gomaringen, Nachsorgefälle

Frau Gugel
Raum: A2 19
Tel.: 07071 207-6184
Fax: 07071 207-96184
n.gugel@kreis-tuebingen.de

Mössingen G-Z, Nehren

Herr Folberth
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207-6063
Fax: 07071 207-96063
f.folberth@kreis-tuebingen.de

Rottenburg A + BTHG, Kusterdingen, Dettenhausen, Ofterdingen

Frau Cafisso
Mo.-Mi. 8:00-15 Uhr, Di.-Do. 8:00-12 Uhr
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-2097
Fax: 07071 207-92097
k.cafisso@kreis-tuebingen.de

Mössingen A-F, + BTHG, Kirchentellinsfurt

Frau Rau
Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-6171
Fax: 07071 207-96171
j.rau@kreis-tuebingen.de

Rottenburg B – L, Neustetten

Herr Brodbeck
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207- 6052
Fax: 07071 207-96052
s.brodbeck@kreis-tuebingen.de

Rottenburg M – Z, § 67-Fälle

Frau Sarmusak
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207-2093
Fax: 07071 207-92093
a.sarmusak@kreis-tuebingen.de

Bodelshausen + BTHG, Hirrlingen, Landesblindenhilfe, aufstockende Blindenhilfe

Frau Kretzschmar
Mo – Fr. 8 – 15:30 Uhr
Raum: A2 15
Sprechzeiten: Mo.-Do. 08:30-15:30 Uhr, Fr. 08:30-12 Uhr
Tel.: 07071 207-2067
Fax: 07071 207-92067
k.kretzschmar@kreis-tuebingen.de

Tübingen, besondere Wohnform außerhalb des Landkreises

Herr Ibrahim
Raum: A2 19
Tel.: 07071 207-2056
Fax: 07071 207-92056
m.ibrahim@kreis-tuebingen.de

Bestattungskosten

Frau Siewert
Mo., Mi. und Do. 08 – 12 Uhr
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-2086
Fax: 07071 20792086
h.siewert@kreis-tuebingen.de

Sachgebietsleitung

Herr Kaltenmark
Raum: A2 31
Tel.: 07071 207-2069
Fax: 07071 207-2099
b.kaltenmark@kreis-tuebingen.de