Abteilung 42 - Vermessung und Flurneuordnung
Zur Sicherung des Grundeigentums und für einen geordneten Grundstücksverkehr ist neben dem Grundbuch das Liegenschaftskataster notwendig. Das Liegenschaftskataster ist seit seiner Einführung im Jahre 1818 der einzige flächendeckende und aktuell gehaltene Nachweis aller Liegenschaften im Land. Das Liegenschaftskataster beinhaltet neben der Liegenschaftskarte, in der alle Flurstücke in ihrer Lage und Form dargestellt sind, zusätzlich auch beschreibende Angaben wie Flächengröße, Lagebezeichnung, Nutzung, gesetzliche Klassifizierung oder Angaben zu Gebäuden. Im Liegenschaftskataster ist die genaue Lage jedes einzelnen Grenzpunktes nachgewiesen. Eigentümerangaben werden vom Grundbuchamt mitgeteilt und nachrichtlich geführt. All diese Daten bilden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und sind in digitaler Form im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) redundanzfrei gespeichert.
Geobasisdaten werden täglich von Verwaltungen, Planungs- und Ingenieurbüros und vielen anderen Stellen nachgefragt. Auch Privatpersonen können bei berechtigtem Interesse Einsicht in das Liegenschaftskataster nehmen und Auszüge aus den Datenbeständen erhalten. Das Liegenschaftskataster kann seinen Zweck nur erfüllen, wenn die wesentlichen inhaltlichen Änderungen zeitnah durch Liegenschaftsvermessungen erfasst und die Datenbestände aktualisiert werden. Unter Liegenschaftsvermessungen versteht man Katastervermessungen und Grenzfeststellungen. Katastervermessungen sind Vermessungen, bei denen neue Flurstücke gebildet, neue Grenzen festgelegt und abgemarkt, Veränderungen der Nutzung erfasst oder neu errichtete oder veränderte Gebäude aufgenommen werden. Wer beispielsweise einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen. Bei Grenzfeststellungen werden Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters zentimetergenau in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzzeichen werden wieder hergestellt und die vorhandenen Grenzzeichen auf ihre richtige Lage überprüft. Im Rahmen der Zuständigkeit für Liegenschaftsvermessungen ist die verfahrensrechtliche Begleitung und katastertechnische Durchführung von Baulandumlegungen nach dem Baugesetzbuch eine besondere Aufgabe.
Hauptziel der Flurneuordnung ist die Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft. Zersplitterter und unwirtschaftlich geformter Grundbesitz wird zusammengelegt und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltet. Die Feldflur wird sinnvoll erschlossen, wodurch die Landwirte ihre Flächen leichter bewirtschaften können. Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege haben eine große Bedeutung, u.a. auch zur Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung unserer gewachsenen Kulturlandschaft. Dabei berücksichtigt die Abteilung Vermessung und Flurneuordnung die ökologischen Belange und setzt das Zielartenkonzept Baden-Württembergs um. Ebenso wichtig ist die sozialverträgliche Flächenaufbringung für Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum. Dies hilft, Enteignungen zu vermeiden. Das Landratsamt fördert auf diese Weise auch die Dorfentwicklung als Maßnahme zur Verbesserung der Lebensbedingungen im ländlichen Raum, führt Maßnahmen zum Wasser-, Boden-, Klima- und Hochwasserschutz durch und fördert die Maßnahmen zur Erhaltung von Kleindenkmälern wie z.B. von Feldkreuzen.
Flyer Abteilung Vermessung und Flurneuordnung (694,3 KiB)
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