Auffüllungen und Abgrabungen

Auffüllungen und Abgrabungen sind nur in kleinem Umfang und außerhalb von Schutzgebieten genehmigungsfrei. Selbst dann können förder-, wasser- und bodenschutzrechtliche sowie artenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, die im Regelfall weder dem Eigentümer noch dem Pächter bekannt sind.

Überschreitet eine Auffüllung oder Abgrabung im Außenbereich 500 m² Fläche oder 2 m Höhe respektive Tiefe, so ist das Vorhaben genehmigungspflichtig. Das Verfahren führt die untere Naturschutzbehörde durch und beteiligt dabei die Gemeinde sowie die Baurechtsbehörde und die betroffenen Fachbehörden

Weiterführende Informationen

  
 

Recht und Naturschutz

Aufgabengebiet

Naturschutz

Aufgabenbereich

Auffüllungen und Abgrabungen

Kontakt und Sprechzeiten

Alle Büros des Aufgabenbereichs befinden sich im Gebäude Wilhelm-Keil-Str. 50, 72072 Tübingen.

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.-Mi. 08.00-12:00 Uhr,
Do. 08:00-12:00 und 13:00-16:00 Uhr,
Fr. 08:00-12:00 Uhr

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