Auffüllungen und Abgrabungen
Auffüllungen und Abgrabungen sind nur in kleinem Umfang und außerhalb von Schutzgebieten genehmigungsfrei. Selbst dann können förder-, wasser- und bodenschutzrechtliche sowie artenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen, die im Regelfall weder dem Eigentümer noch dem Pächter bekannt sind.
Überschreitet eine Auffüllung oder Abgrabung im Außenbereich 500 m² Fläche oder 2 m Höhe respektive Tiefe, so ist das Vorhaben genehmigungspflichtig. Das Verfahren führt die untere Naturschutzbehörde durch und beteiligt dabei die Gemeinde sowie die Baurechtsbehörde und die betroffenen Fachbehörden