Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.
Die Grundsicherung umfasst
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
- Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 446,00
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 401,00
- Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 238,00
- Kinder vom 7. bis Vollendung des 14 Lebensjahres: EUR 309,00
- Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 373,00
- Erwachsene mit Unterbringung in einer stationären Einrichtungen:
EUR 357,00 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung für Menschen mit Behinderung.