Ausländerwesen
Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Tübingen
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Tübingen auf die ausländischen Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden beschränkt:
Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Nehren, Neustetten, Ofterdingen und Starzach.
Die Stadtverwaltungen Rottenburg und Tübingen sind mit eigenen Ausländerbehörden für die Belange der ausländischen Einwohner in Rottenburg und Tübingen zuständig.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Rottenburg kontaktieren Sie bitte die dortige Ausländerbehörde.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Tübingen kontaktieren Sie bitte die dortige Ausländerbehörde.
Die Ausländerbehörde entscheidet über beantragte Aufenthaltstitel und erteilt zum Beispiel befristete Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse, Blaue Karten EU oder Erlaubnisse zum Daueraufenthalt – EU. Daneben entscheidet sie in vielen Fällen über die Zulassung einer Beschäftigung und überwacht die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Rahmen besuchsweiser Aufenthalte.
Flüchtlinge erhalten hier Aufenthaltsgestattungen für das Asylverfahren und in Einzelfällen Duldungen nach erfolglos betriebenem Asylverfahren.
Terminvereinbarung
Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Infektionsschutzes zwingend eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist. Vereinbaren Sie den Termin bitte direkt mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner (die Zuständigkeit richtet sich nach dem 1. Buchstaben Ihres Familiennamens). Den Ansprechpartner finden Sie auf der rechten Seite. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten des für Sie zuständigen Ansprechpartners. Bitte tragen Sie zu Ihrem Termin einen Mund- und Nasenschutz.
Weiterhin können Sie die Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder per Post nutzen.
Aufgrund der aktuellen Situation kann die Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher dringend, von Sachstandsfragen abzusehen, bis Sie eine Antwort von uns erhalten. Häufigere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Bearbeitung, sondern bedeuten erheblichen Mehraufwand. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Brexit: Informationen zu Aufenthaltsrechten der in Deutschland lebenden britischen Staatsangehörigen und ihrer Familienangehörigen
Living in Germany - Official information British people moving to and living in Germany need to know, including EU Exit guidance, residency, healthcare and driving (Britisches Generalkonsulat)
Serviceportal Baden‐Württemberg
Bundesregierung
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Deutsch: www.bmi.bund.de/brexit-info
Englisch: www.bmi.bund.de/brexit-info-en
Hinweise zu bestimmten Konstellationen und deren Bearbeitung während der Coronavirus-Pandemie
1. Verlängerung von Schengen-Visa (Besuchsvisa)
Stand: 23.09.2020:
Bis zum 30.09.2020 sind Inhaber von Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Sie benötigen keinen Nachweis der Ausländerbehörde über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt bis zum 30.09.2020 in der Bundesrepublik Deutschland.
Ab dem 01.10.2020 gilt diese Regelung nicht mehr. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass bis Ende September 2020 eine Rückkehr in Ihren Heimatstaat möglich ist. Die internationalen Reisemöglichkeiten haben sich insgesamt erheblich verbessert. Ein Einreiseverbot für eigene Staatsangehörige gibt es nach den verfügbaren Informationen derzeit in keinem Staat mehr.
Wir weisen darauf hin, dass Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes oder zumutbare Erschwernisse bei der Rückreise für sich genommen noch keine Unmöglichkeit der Ausreise von Ausländern in ihren Herkunftsstaat begründen.
2. Visumfreier Aufenthalt
Sind die 90 Tage des visumfreien Aufenthalts demnächst vorbei?
Gibt es eine Möglichkeit in den Herkunftsstaat zurückzukehren?
Dann sind Sie zu einer Rückreise in Ihren Herkunftsstaat verpflichtet, sobald Ihr visumfreier Aufenthalt endet.
Gibt es keine Möglichkeit in den Herkunftsstaat zurückzukehren?
Dazu informieren Sie sich bitte regelmäßig auf der jeweiligen Internetseite des Auswärtigen Amtes in Ihrem Herkunftsstaat.
Nur wenn die aktuellen Umstände eine Rückreise unmöglich machen, kommt eine Fiktionsbescheinigung bzw. deren Verlängerung in Betracht. Schreiben Sie bitte eine E-Mail an den für Ihren Familiennamen zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts) mit folgenden Informationen und Nachweisen: Ihre Personalien (Familienname, Vorname und Geburtsdatum), Ihre derzeitige Anschrift, Vorlage über Krankenversicherungsschutz, die Vorlage einer Passkopie sowie einen Nachweis, dass die Rückreise derzeit nicht möglich ist. Sie erhalten von uns eine Fiktionsbescheinigung.
Dafür werden keine Gebühren fällig.
Verlängerung von Duldungen und Aufenthaltsgestattungen
Läuft Ihre Duldung oder Ihre Aufenthaltsgestattung demnächst ab?
Bitte senden Sie uns Ihre Duldung oder Ihre Aufenthaltsgestattung per Post zu oder geben Sie diese beim für Sie zuständigen Bürgermeisteramt ab. Eine schriftliche Anfrage ist nicht erforderlich. Die verlängerten Dokumente werden so schnell wie möglich an das zuständige Bürgermeisteramt zurückgesandt.
Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen
Ist Ihre Aufenthaltserlaubnis demnächst nicht mehr gültig?
Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Schreiben Sie bitte unter Angabe Ihrer Personalien (Familienname, Vorname und Geburtsdatum) eine E-Mail an den für Ihren Familiennamen zuständigen Ansprechpartner (siehe rechts). Danach erhalten Sie eine entsprechende Rückmeldung von uns.
Verfahren im Einzelnen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Sprachkurs und Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis für betriebliche Aus- und Weiterbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienst
- Besuchsaufenthalt
- Besuchsvisum - Einladung/ Verpflichtungserklärung (131 KiB)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Freizügigkeitsbescheinigung - EU
- Niederlassungserlaubnis
- Duldungen / Asylangelegenheiten (359,1 KiB)
- Merkblatt Ausbildungsduldung nach § 60 a AufenthG (173,4 KiB)
- Visaverlängerungen
Weiterführende Informationen
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Ab dem 1. September 2011 wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts ein eigenständiges Dokument in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Detaillierte Informationen zum neuen elektronischen Aufenthaltstitel haben wir für Sie auf einer eigenen Internetseite zusammengestellt, die Sie über folgenden Link aufrufen können: