Ausländerwesen
Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Tübingen
Bitte beachten Sie, dass sich die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Landratsamts Tübingen auf die ausländischen Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden beschränkt:
Ammerbuch, Bodelshausen, Dettenhausen, Dußlingen, Gomaringen, Hirrlingen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen, Mössingen, Nehren, Neustetten, Ofterdingen und Starzach.
Die Stadtverwaltungen Rottenburg und Tübingen sind mit eigenen Ausländerbehörden für die Belange der ausländischen Einwohner in Rottenburg und Tübingen zuständig.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Rottenburg kontaktieren Sie bitte die
Ausländerbehörde bei der Stadtverwaltung Rottenburg.
Haben Sie Ihren Hauptwohnsitz in Tübingen kontaktieren Sie bitte die
Ausländerbehörde bei der Stadt Tübingen.
Die Ausländerbehörde entscheidet über beantragte Aufenthaltstitel und erteilt zum Beispiel befristete Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse, Blaue Karten EU oder Erlaubnisse zum Daueraufenthalt – EU. Daneben entscheidet sie in vielen Fällen über die Zulassung einer Beschäftigung und überwacht die Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Vorschriften im Rahmen besuchsweiser Aufenthalte.
Flüchtlinge erhalten hier Aufenthaltsgestattungen für das Asylverfahren und in Einzelfällen Duldungen nach erfolglos betriebenem Asylverfahren.
Geflüchtete aus der Ukraine

www.kreis-tuebingen.de/ukraine
Infoseite Landkreis Tübingen
Wohnraum melden
Landkreis, Städte und Gemeinden rufen auf, Wohnraum zu melden. Weitere Informationen:
Terminvereinbarung
Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Infektionsschutzes zwingend eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist. Vereinbaren Sie den Termin bitte direkt mit dem für Sie zuständigen Ansprechpartner (die Zuständigkeit richtet sich nach dem 1. Buchstaben Ihres Familiennamens). Den Ansprechpartner finden Sie auf der rechten Seite. Bitte beachten Sie die Sprechzeiten des für Sie zuständigen Ansprechpartners. Bitte tragen Sie zu Ihrem Termin einen Mund- und Nasenschutz.
Weiterhin können Sie die Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder per Post nutzen.
Aufgrund der aktuellen Situation kann die Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten Sie daher dringend, von Sachstandsfragen abzusehen, bis Sie eine Antwort von uns erhalten. Häufigere Anfragen führen nicht zu einer schnelleren Bearbeitung, sondern bedeuten erheblichen Mehraufwand. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Anmerkung für Arbeitgeber
Bei Fragen rund um das Thema „Beschäftigungsverhältnis“ wenden Sie sich gerne an den zuständigen Ansprechpartner Ihres ausländischen Mitarbeiters (nach Familienname des Ausländers, siehe rechts).
Verfahren im Einzelnen
- Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- Aufenthaltserlaubnis zum Studium, Sprachkurs und Schulbesuch
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis für betriebliche Aus- und Weiterbildung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung
- Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis für Freiwilligendienst
- Besuchsaufenthalt
- Besuchsvisum - Einladung/ Verpflichtungserklärung (83,2 KiB)
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz
- Freizügigkeitsbescheinigung - EU
- Niederlassungserlaubnis
- Duldungen / Asylangelegenheiten (359,1 KiB)
- Merkblatt Ausbildungsduldung nach § 60 a AufenthG (173,4 KiB)
- Visaverlängerungen
Weitere Informationen
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Ab dem 1. September 2011 wird zum Nachweis eines bestehenden Aufenthaltsrechts ein eigenständiges Dokument in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels ausgestellt. Detaillierte Informationen zum neuen elektronischen Aufenthaltstitel haben wir für Sie auf einer eigenen Internetseite zusammengestellt, die Sie über folgenden Link aufrufen können:
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Arbeit und Ausbildung
Arbeitsmarktzugang, Ausbildung, Praktikum, Arbeitsgelegenheit
Informationen und Vordrucke