Untere Aufnahmebehörde (Unterbringung von Flüchtlingen)
Im Zusammenhang mit der bestehenden Corona-Infektionsgefahr sind persönliche Vorsprachen nur nach Terminvereinbarung möglich.
Bitte nehmen Sie Kontakt über Mail und Telefon mit den jeweiligen SachbearbeiterInnen auf (siehe rechte Spalte).
Die Untere Aufnahmebehörde (UAB) ist zuständig für die vorläufige Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Tübingen.
Vorläufige Unterbringung im Landkreis Tübingen
Die Unterbringung von Flüchtlingen ist geregelt im Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG).
Die Flüchtlinge werden nach ihrer Ankunft im Landkreis vorläufig in Gemeinschaftsunterkünften oder Wohnungen untergebracht.
Nach dem seit dem 01.01.2014 geltenden Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) sollen jedem Flüchtling in der vorläufigen Unterbringung durchschnittlich 7 qm Wohn- und Schlaffläche zur Verfügung stehen. Bis zum 01.01.2018 gab es eine Übergangsfrist. Während dieser Zeit standen jeder Person nur durchschnittlich 4,5 qm Wohn- und Schlaffläche zur Verfügung.
Die vorläufigen Unterkünfte werden vom Landkreis betreut, der u.a. dafür sorgt, dass Strom, Wasser, Satelliten-Fernsehanschluss, Heizung und die sanitären Anlagen funktionieren. Die Unterkünfte werden ausgestattet mit Bett, Spind, Tisch, Stuhl, Küchenzeile, Kühlschrank, Waschmaschine und Trockner. Utensilien zur Reinigung der Küchen und Gemeinschaftsräume sowie sanitären Anlagen werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die Briefkästen werden beschriftet und die wichtigsten Telefonnummern (Notfallnummern, Hausmeister, zuständiger Sozialarbeiter) sowie die Hausordnung (134,1 KiB) ausgehängt. Vom LRA wird ebenfalls darauf geachtet, dass die Sicherheits- und Brandschutzanforderungen erfüllt sind (z.B. durch das Bereitstellen von Feuerlöschern und der Installation der Rauchmelder und der Notruf-Verbindung).
Da den meisten neuen Bewohnern die deutsche Mülltrennung unbekannt ist, werden oft nur Restmülltonnen aufgestellt. Die Bewohner werden jedoch in das deutsche Mülltrennsystem eingewiesen und sind angehalten, Müll zu trennen.
Ansprechpartner vor Ort für Angelegenheiten zur Wohnsituation ist der Hausmeister / die Hausmeisterin. Darüber hinaus gibt es im LRA zentrale Ansprechpartner für das Gebäudemanagement, die Belegung, Nutzungsgebühren und die Zuweisung in die Anschlussunterbringung.
Die Flüchtlinge sind verpflichtet, während der Dauer ihres Asylverfahrens in der ihnen zugewiesenen Unterkunft der vorläufigen Unterbringung zu wohnen. Es ist ihnen nicht gestattet, während des Asylverfahrens eine eigene Wohnung anzumieten. Die vorläufige Unterbringung im Landkreis endet mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels / Anerkennung als Flüchtlingmit der rechtskräftigen Ablehnung des Asylantragesspätestens nach Ablauf von 2 Jahren. Bedingt durch den starken Rückgang der Flüchtlingszugangszahlen ist der Landkreis gehalten, die Zahl der Unterkünfte in der vorläufigen Unterbringung zu reduzieren. Es wird daher in den nächsten Monaten verstärkt zum Abbau von Unterkünften kommen. Dies kann geschehen durch vollständige Auflösung der Unterkunft oder durch Übergang der Unterkunft an die Städte und Gemeinden. In diesem Zusammenhang wird es auch verstärkt zu Verlegungen von Flüchtlingen in andere Unterkünfte kommen, hierbei ist Ziel, dass es, soweit möglich, nicht zu einer Verlegung in andere Gemeinden kommt. Sofern Verlegungen innerhalb der vorläufigen Unterkunft notwendig werden, führen die Hausmeister des Landratsamtes den Transport der persönlichen Dinge durch.
Weitere Informationen zur Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen
Internetauftritt "Gemeinsam Aktiv für Flüchtlinge"