Abbruch von Gebäuden
Nach der Landesbauordnung (LBO) ist der Abbruch von Gebäuden verfahrensfrei bei:
- Anlagen nach § 50 Abs. 1 LBO,
- freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
- sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Abbrucharbeiten müssen jedoch ebenso den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Hierbei sind insbesondere abfallrechtliche Vorschriften zu beachten.
Kenntnisgabeverfahren
Sofern der Abbruch von Anlagen und Einrichtungen nicht verfahrensfrei ist, muss ein Kenntnisgabeverfahren gemäß § 51 Abs. 3 Landesbauordung durchgeführt werden. Das Formular zur Einreichung der Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren für ein jeweiliges Vorhaben ist über folgenden Link abrufbar:
Abruchplanung
Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg hat eine Broschüre zur Abruchplanung als Handlungshilfe für Bauherren herausgegeben. Die Broschüre ist auch als PDF-Dokument auf der Website der LUBW über folgenden Link abrufbar:
Weitere Informationen
- Baurecht
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