Vereinfachtes Verfahren (Baurecht)

Neben dem Kenntnisgabeverfahren und dem Baugenehmigungsverfahren steht dem Bauherrn mit dem vereinfachten Verfahren ein drittes Verfahren zur Verfügung. Im Gegensatz zum Baugenehmigungsverfahren findet im vereinfachten Verfahren nur eine eingeschränkte Prüfung statt. Einhergehend mit dem Abbau staatlicher Kontrolle wird mit diesem Verfahren die Eigenverantwortlichkeit des Bauherrn und seines Planers gestärkt. Der Bauherr hat jedoch auch weiterhin die Möglichkeit und das Wahlrecht, die Rechtmäßigkeit seines Bauvorhabens umfassend im Baugenehmigungsverfahren prüfen zu lassen. Unter nachfolgenden Link finden Sie den Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 52 Landesbauordnung (LBO).

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kann bei folgenden Bauvorhaben durchgeführt werden:

  • Wohngebäuden,
  • sonstigen Gebäuden derGebäudeklassen 1 bis 3 ausgenommen Gaststätten,
  • sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • Nebengebäude und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nr. 1 bis 3,

ausgenommen Sonderbauten (vgl. § 38 Abs. 2 LBO), soweit die Vorhaben nicht bereits nach § 50 LBO verfahrensfrei sind.

Auch soweit im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von der Baurechtsbehörde keine Prüfung vorgesehen ist, müssen die Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (vgl. § 52 Abs. 3 LBO).

Weitere Informationen

Interessante Hinweise und Hilfe rund um das Thema "Vereinfachtes Verfahren" finden Sie auch auf der Webseite des landesweiten Bürgerinformationsportals service-bw unter dem entsprechenden Stichwort:

Einen Überblick über alle baurechtsrelevanten Themenfinden Sie ebenfalls auf dem Bürgerinformationsportal service-bw im dortigen Themenbereich Bauen und Modernisieren:

  
 

Ordnung und Baurecht

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Baurecht

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