Kindeswohlgefährdung

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII

Was ist zu tun, wenn man eine Kindeswohlgefährdung vermutet?

Wenn man als Bürgerin oder Bürger Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung beobachtet oder vermutet sollte man sich zunächst beraten lassen.

In vielen Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (vor allem Tageseinrichtungen und Schulen) liegen schriftliche Regelungen vor, wie mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung umzugehen ist. Zum Beispiel ist darin geregelt, welche insoweit erfahrenen Fachkräfte zur Beratung zur Verfügung stehen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollte man sich also zunächst in seiner Institution informieren, ob und welche Regelungen vorliegen und sich Beratung suchen.

Einzelpersonen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (Ärzte, Therapeuten, Hebammen, usw.), haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt.

Die Beratungsleistung kann entweder bei einem der Jugend- und Familienberatungszentren oder beim Fachdienst Hilfen zur Erziehung eingeholt werden.

Jugend- und Familienberatungszentren

Fachdienst Hilfen zur Erziehung der Abteilung Jugend

Die Beratung soll helfen

  • die Beobachtungen selbst besser einschätzen zu können
  • zu klären, ob und welche Möglichkeiten man selbst hat um zu helfen bzw. wie man eine Hilfe vermitteln kann
  • zu klären, ob und in welcher Form (schriftlich? anonym?) eine Meldung an das Jugendamt erforderlich ist
                  

Wie nimmt das Jugendamt seinen Schutzauftrag wahr?

In § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe ist detailliert beschrieben wie das Jugendamt seinen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen hat.
Im Jugendamt Tübingen wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung vom Fachdienst Hilfe zur Erziehung wahrgenommen.

Zentrale Aspekte dabei sind:

  • Das Jugendamt muss bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung tätig werden.
  • Das Gefährdungsrisiko muss im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt werden.
  • Soweit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten (Eltern) und das Kind/Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen.
  • Das Jugendamt muss sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
  • Die Sorgeberechtigten haben die Verantwortung dafür, dass die Situation mit dem Jugendamt geklärt werden kann und eine Kindeswohlgefährdung abgewendet wird.
  • Das Jugendamt unterstützt die Eltern dabei und kann dazu geeignete Hilfen vermitteln.
  • Falls die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden schaltet das Jugendamt das Familiengericht ein.
  • Bei einer dringenden Gefahr kann das Jugendamt ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut nehmen.

Für Träger der Jugendhilfe (auch für Tageseinrichtungen) ist in § 8a Abs. 4 SGB VIII ein modifizierter Schutzauftrag formuliert, welcher dazu verpflichtet im Rahmen eigener Möglichkeiten darauf hin zu wirken, dass die Gefährdung abgewendet wird.

Kontakt

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. §8a SGB VIII

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 und
14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Abteilungsleitung Abteilung Jugend

Mail: jugendabteilung@kreis-tuebingen.de

Herr Gaugel, Tel.: 07071 207-2101
Frau Matejka, Tel.: 07071 207-2109
Fax: 07071 207-2199

Abteilungssekretariat

Tel.: 07071 207-2104
Fax: 07071 207-2199

Sekretariat – Fachdienst Hilfen zur Erziehung

Gebiet Tübingen (Ammerbuch, Dettenhausen, Kirchentellinsfurt, Kusterdingen)
Tel.: 07071 207-2150
Tel.: 07071 207-2157
Fax: 07071 207-2199

Gebiet Mössingen, Rottenburg, Gomaringen, Dußlingen, Bodelshausen, Ofterdingen, Nehren
Tel.: 07071 207-2151
Fax: 07071 207-2199