Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung gem. § 8a SGB VIII
Was ist zu tun, wenn man eine Kindeswohlgefährdung vermutet?
Wenn man als Bürgerin oder Bürger Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung beobachtet oder vermutet sollte man sich zunächst beraten lassen, entweder bei einem der Jugend- und Familienberatungszentren
- Tübingen 07071 207-6303
- Mössingen 07071 207-6333
- Rottenburg 07071 207-6363
oder beim Fachdienst Hilfe zur Erziehung (Telefon: 07071 207-2192 oder 07071 207-2104). Die Beratung soll helfen
- die Beobachtungen selbst besser einschätzen zu können
- zu klären, ob und welche Möglichkeiten man selbst hat um zu helfen, bzw. wie man eine Hilfe vermitteln kann
- zu klären, ob und in welcher Form (schriftlich? anonym?) eine Meldung an das Jugendamt erforderlich ist
In vielen Institutionen, die mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (vor allem Tageseinrichtungen und Schulen) liegen schriftliche Regelungen vor, wie mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung umzugehen ist. Zum Beispiel ist darin geregelt, welche insoweit erfahrenen Fachkräfte zur Beratung zur Verfügung stehen. Bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sollte man sich also zunächst in seiner Institution informieren, ob und welche Regelungen vorliegen und sich Beratung suchen.
Einzelpersonen die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben (Ärzte, Therapeuten, Hebammen, usw.), haben einen gesetzlichen Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, entweder bei einem der Jugend- und Familienberatungszentren
- Tübingen 07071 207-6303
- Mössingen 07071 207-6333
- Rottenburg 07071 207-6363
oder beim Fachdienst Hilfe zur Erziehung (Telefon: 07071 207-2192 oder 07071 207-2104).
Wie nimmt das Jugendamt seinen Schutzauftrag wahr?
In § 8a Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe ist detailliert beschrieben wie das Jugendamt seinen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung wahrzunehmen hat.
Im Jugendamt Tübingen wird der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung vom Fachdienst Hilfe zur Erziehung wahrgenommen.
Zentrale Aspekte dabei sind:
- Das Jugendamt muss bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung tätig werden.
- Das Gefährdungsrisiko muss im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte eingeschätzt werden.
- Soweit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Personensorgeberechtigten (Eltern) und das Kind/Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen.
- Das Jugendamt muss sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist.
- Die Sorgeberechtigten haben die Verantwortung dafür, dass die Situation mit dem Jugendamt geklärt werden kann und eine Kindeswohlgefährdung abgewendet wird.
- Das Jugendamt unterstützt die Eltern dabei und kann dazu geeignete Hilfen vermitteln.
- Falls die Sorgeberechtigten nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden schaltet das Jugendamt das Familiengericht ein.
- Bei einer dringenden Gefahr kann das Jugendamt ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut nehmen.
Für Träger der Jugendhilfe (auch für Tageseinrichtungen) ist in § 8a Abs. 4 SGB VIII ein modifizierter Schutzauftrag formuliert, welcher dazu verpflichtet im Rahmen eigener Möglichkeiten darauf hin zu wirken, dass die Gefährdung abgewendet wird.
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