Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Aktuelles

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten

Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Antrag

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Die finanziellen Leistungen für Geflüchtete werden im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.

Onlinedienst

Zuständige Stelle

Übersicht Kontaktpersonen

Verfahrensablauf

Auszahlung der finanziellen Leistungen

Auszahlung der finanziellen Leistungen

Im Landkreis Tübingen wird den Asylbewerbern bei ihrer Ankunft der erste monatliche Regelsatz (ggf. anteilig) in bar ausbezahlt. Anschließend erhalten die Asylbewerber jeweils am Ende eines Monats die Leistungen für den Folgemonat überwiesen bzw. am letzten Dienstag eines Monats in bar ausbezahlt. Da auch Asylbewerber in Deutschland zur Kontoführung berechtigt sind, bevorzugen wir die Überweisung der Leistungen auf eine uns angegebene Bankverbindung. Auch die Leistungsberechtigten sparen sich damit unnötige Wege.
Der Landkreis Tübingen übernimmt notwendige Fahrtkosten zu den vom Landratsamt finanzierten Deutschsprachkursen in Höhe der Differenz des im Regelsatz enthaltenen Eigenanteils für Verkehr und den tatsächlichen Kosten der Fahrkarte. Hierfür müssen je Quartal eine Bestätigung über den Besuch des Sprachkurses sowie eine Fahrkarte für den öffentlichen Nahverkehr eingereicht werden.
Unsere Öffnungszeiten sind Montag und Mittwoch von 08.00-12.00 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 14.00 - 16.00 Uhr.
Außerdem findet jeweils am letzten Dienstag eines Monats die Barauszahlung von 08.30-11.00 Uhr statt.
Weitere wichtige Informationen erhält jeder Asylbewerber bei seiner Ankunft auch in der „Zuweisungsmappe“ beim Fachdienst für Geflüchtete.


Kürzungen der finanziellen Leistungen

Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz

§ 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes ermöglicht grundsätzlich Leistungskürzungen bei folgenden Sacherhalten:

Die Kürzungsmöglichkeiten gelten nicht für alle Geflüchteten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern je nach aufenthaltsrechtlichem Status. Die mögliche Leistungskürzung betrifft die Leistungen nach §§ 2,3, und 6 des AsylbLG.

AsylbewerberInnen mit Duldung sowie deren Familienmitglieder:
1. Bei Einreise zum bloßen Zweck, Leistungen zu erlangen.
2. Wenn aus von den Asylbewerbern selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können/konnten. Der Leistungsanspruch nach §§ 2, 3 und 6 endet mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung folgenden Tag.

AsylbewerberInnen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und deren Familienmitglieder:

1. Bei Einreise zum bloßen Zweck, Leistungen zu erlangen.

2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten/konnten aus selbst zu vertretenden Gründen nicht umgesetzt werden oder ein Ausreisetermin wurde aus selbst zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen.

3. Ein anderer EU-Mitgliedsstaat oder an der Verteilung teilnehmender Drittstaat für das Asylverfahren zuständig ist.

AsylbewerberInnen mit einer Aufenthaltsgestattung:

1. Bei Gewährung eines Aufenthaltsrechtes durch einen anderen Staat der EU oder einem an der Verteilung teilnehmenden Drittstaat aufgrund internationalen Schutzes (oder anderen Gründen) und sofern das Aufenthaltsrecht fortbesteht.

2. Wenn AsylbewerberInnen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Asylgesetzes hinsichtlich der Pass- und Urkundenvorlage zur Identitätsklärung nicht nachkommen sowie, wenn sie ihren Termin zur Asylantragstellung beim BAMF nicht wahrnehmen oder Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit verweigern.

Es sei denn, die Personen haben die o.g. Sachverhalte nicht zu vertreten bzw. es liegt ein wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins vor.
Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird.

3. Bei Zuständigkeit eines anderen Staates der EU oder einem an der Verteilung teilnehmenden Drittstaat.

Folgeantragsstellende:

Wenn AsylbewerberInnen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Asylgesetzes hinsichtlich der Pass- und Urkundenvorlage zur Identitätsklärung nicht nachkommen sowie, wenn sie ihren Termin zur Asylantragstellung beim BAMF nicht wahrnehmen oder Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit verweigern.

Es sei denn, die Personen haben die o.g. Sachverhalte nicht zu vertreten bzw. es liegt ein wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins vor. Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird.


Voraussetzungen

Sie sind Ausländer, halten sich im Bundesgebiet auf und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:

  • Sie besitzen eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz.
  • Sie haben ein Asylgesuch geäußert aber es wurde noch kein Ankunftsnachweis ausgestellt.
  • Sie wollen über einen Flughafen einreisen und Ihnen ist die Einreise nicht oder noch nicht gestattet.
  • Sie haben eine der in § 1 Absatz 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes ausdrücklich genannten Aufenthaltserlaubnisse.
  • Sie besitzen eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes.
  • Sie sind vollziehbar ausreisepflichtig, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist.
  • Sie sind Ehemann/Ehefrau, Lebenspartner/Lebenspartnerin oder minderjähriges Kind der zuvor genannten Personen, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
  • Sie haben einen Folge- oder Zweitantrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes gestellt.

Zudem müssen Sie verfügbares Einkommen und Vermögen oberhalb des gesetzlichen Freibetrags aufbrauchen, bevor Sie Leistungen in Anspruch nehmen können.


Höhe der finanziellen Leistungen

Höhe der finanziellen Leistungen

Jeder Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhält einen individuellen Leistungsbescheid, aus dem die Höhe der monatlichen Regelleistungen hervorgeht.sowie ggf. die Gewährung von Leistungen für besondere Bedarfe.

Bei Fragen können sich die Geflüchteten zu den Öffnungszeiten an die Leistungsabteilung im Landratsamt Tübingen wenden.

Die folgende Tabelle  soll für ehrenamtlich Engagierte in der Geflüchtetenarbeit als Basisorientierung dienen. Die Geflüchteten erhalten diese Leistungen im Landkreis Tübingen als Geldleistung.

Asylbewerber, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG Leistungen analog dem Zwölften Sozialgesetzbuch.

Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sind zusätzlich in § 4 Asylbewerberleistungsgesetz geregelt.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, für die Asylbewerberleistungen gewährt werden, erhalten Bildungs- und Teilhabeleistungen gemäß § 3  Abs. 3 Asylbewerberleistungsgesetz.


Zuständigkeiten

Wechsel der Zuständigkeit bei Änderung des Aufenthaltsstatus

Werden Asylbewerber vom BAMF als Flüchtlinge anerkannt bzw. wird ihnen subsidiärer Schutz zugesprochen, erhalten erwerbsfähige Geflüchtete (sowie ihre minderjährigen Kinder) SGB II- Leistungen vom Jobcenter. Sind anerkannte Geflüchtete alters- oder krankheitshalber nicht erwerbsfähig, ist die Grundsicherung des Landratsamts Tübingen zuständig und gewährt SGB XII-Leistungen. Da sich mit einer Statusänderung bei den Geflüchteten u.a. die Zuständigkeit des jeweiligen Leistungsträgers ändert, sind die Geflüchteten verpflichtet, der Asylbewerberleistungsbehörde jede Statusänderung unmittelbar mitzuteilen sowie entsprechende Nachweise hierüber vorzulegen.

Wenn sich der rechtliche Status der Geflüchteten ändert, erhalten die Geflüchteten einen Bescheid, mit der Mitteilung, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Landratsamt eingestellt werden. Dies bedeutet nicht, dass die Geflüchteten nun kein Geld mehr bekommen, sondern dass ab sofort eine andere Behörde für die Leistungen zuständig ist.

Jede dieser Behörden hat andere Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungsgewährung, weshalb der Übergang von der Leistungsabteilung nach dem AsylbLG des Landratsamtes zu einer anderen Behörde von den Sozialarbeitern des Landratsamtes begleitet wird: Sie kennen die Ansprechpartner in den Behörden, wissen welche Anträge gestellt werden müssen und was die Geflüchteten als Leistungsempfänger beachten müssen.


  
 

Soziales

Aufgabenbereich

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Soziales
Asylbewerberleistungen
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Schriftliche Anfragen an:
asylbewerberleistungen@kreis-tuebingen.de

Lageplan (1,541 MiB)

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten
Mo. und Mi. 8:00–12:00 Uhr
Di.  14:00–16:00 Uhr
Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Sachgebietsleitung

Herr Kurtz
Raum: A3 06
Tel.: 07071 207-2024
Fax: 07071 207-92024
t.kurtz@kreis-tuebingen.de