Die Kürzungsmöglichkeiten gelten nicht für alle Geflüchteten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), sondern je nach aufenthaltsrechtlichem Status. Die mögliche Leistungskürzung betrifft die Leistungen nach §§ 2,3, und 6 des AsylbLG.
AsylbewerberInnen mit Duldung sowie deren Familienmitglieder:
1. Bei Einreise zum bloßen Zweck, Leistungen zu erlangen.
2. Wenn aus von den Asylbewerbern selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können/konnten. Der Leistungsanspruch nach §§ 2, 3 und 6 endet mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung folgenden Tag.
AsylbewerberInnen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und deren Familienmitglieder:
1. Bei Einreise zum bloßen Zweck, Leistungen zu erlangen.
2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen könnten/konnten aus selbst zu vertretenden Gründen nicht umgesetzt werden oder ein Ausreisetermin wurde aus selbst zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen.
3. Ein anderer EU-Mitgliedsstaat oder an der Verteilung teilnehmender Drittstaat für das Asylverfahren zuständig ist.
AsylbewerberInnen mit einer Aufenthaltsgestattung:
1. Bei Gewährung eines Aufenthaltsrechtes durch einen anderen Staat der EU oder einem an der Verteilung teilnehmenden Drittstaat aufgrund internationalen Schutzes (oder anderen Gründen) und sofern das Aufenthaltsrecht fortbesteht.
2. Wenn AsylbewerberInnen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Asylgesetzes hinsichtlich der Pass- und Urkundenvorlage zur Identitätsklärung nicht nachkommen sowie, wenn sie ihren Termin zur Asylantragstellung beim BAMF nicht wahrnehmen oder Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit verweigern.
Es sei denn, die Personen haben die o.g. Sachverhalte nicht zu vertreten bzw. es liegt ein wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins vor.
Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird.
3. Bei Zuständigkeit eines anderen Staates der EU oder einem an der Verteilung teilnehmenden Drittstaat.
Folgeantragsstellende:
Wenn AsylbewerberInnen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Asylgesetzes hinsichtlich der Pass- und Urkundenvorlage zur Identitätsklärung nicht nachkommen sowie, wenn sie ihren Termin zur Asylantragstellung beim BAMF nicht wahrnehmen oder Angaben über ihre Identität bzw. Staatsangehörigkeit verweigern.
Es sei denn, die Personen haben die o.g. Sachverhalte nicht zu vertreten bzw. es liegt ein wichtiger Grund für die Nichtwahrnehmung des Termins vor. Die Anspruchseinschränkung endet, sobald die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht wird.