Belehrung – Umgang mit Lebensmitteln
Belehrung nach §§ 42/43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln
Über Lebensmittel können Personen ansteckende Krankheiten auf andere Menschen übertragen.
Wenn Sie bei Ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll durch den Erwerb von Wissen zur Hygiene und korrektes Verhalten das Risiko dieses Übertragungsweges minimiert werden.
Die erforderlichen hygienerelevanten Informationen erhalten Sie im Rahmen einer Onlinebelehrung deren erfolgreiche Teilnahme bescheinigt wird. Die Bescheinigung weist nach, dass Sie belehrt wurden und Maßnahmen zur Verminderung dieser Risiken kennen (Pflichten, Tätigkeitsverbote,…). Die Bescheinigung muss auf Nachfrage vorgelegt werden.
Die Bescheinigung ist z.B. auch vorzulegen, wenn Sie
- regelmäßig in Küchen von Gaststätten oder
- sonstigen Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen tätig sind.
Onlinebelehrung
- Onlinebelehrung – Umgang mit Lebensmitteln
Beschreibung und Onlinedienst
Die Onlinebelehrung nimmt circa 30 Minuten in Anspruch. Zur Erfolgskontrolle werden während der Präsentation Fragen eingeblendet, die korrekt beantwortet werden müssen, um die Belehrung abzuschließen. Danach können Sie Ihre Bescheinigung herunterladen und ausdrucken.
Belehrung in Präsenz
Wer keine Möglichkeit hat die Belehrung online durchzuführen, kann einen Termin für eine Belehrung vor Ort im Landratsamt vereinbaren.
Längere Wartezeiten sind dabei möglich.
- Belehrung in Präsenz – Umgang mit Lebensmitteln
Terminbuchung und Beschreibung
Infomaterial, Download
- Merkblatt Belehrung – Deutsch (50,3 KiB)
- Merkblatt Belehrung – Fremdsprachen (149,6 KiB)
"Vereinfachte Belehrung"
Wenn Sie nur gelegentlich bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen ehrenamtlich unterstützen reicht es aus, wenn Sie die Vorgaben und Hinweise im „Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen“ beachten. Eine Onlinebelehrung ist nicht erforderlich.
Infomaterial, Download
Nachweis frühere Belehrung
Für Abschriften früherer Belehrungen (nicht älter als 10 Jahre) können Sie hier einen Onlineantrag stellen.
Nach Onlinebelehrungen können Sie über Ihr Service-BW-Konto die elektronisch hinterlegte Bescheinigung jederzeit erneut ausdrucken.
- Infektionsschutzbelehrung: Abschrift frühere Belehrung
Onlinedienst und Beschreibung
Weitere Informationen
- Gesundheit
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