Aktuelles zur Hygiene-Belehrung nach §43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (Personen die im Lebensmittelbereich arbeiten)
Anmeldung/ Buchung zur Hygiene-Belehrung im Umgang mit Lebensmittel nach §43 IfSG vor Ort im Gesundheitsamt Tübingen unter folgendem Link:
Gesundheitsamt Tübingen - Anmeldung zur Belehrung für den Lebensmittelbereich
Falls Sie eine Kopie (Abschrift) Ihrer Belehrungsbescheinigung benötigen, wenden Sie sich jederzeit per E-Mail an: belehrung@kreis-tuebingen.de
Online-Belehrung bieten folgende Gesundheitsämter an (Bescheinigung auch für den Landkreis Tübingen gültig):
Beim Gesundheitsamt Reutlingen unter folgendem Link:
Gesundheitsamt Reutlingen - Online-Anmeldung zur Belehrung für den Lebensmittelbereich
Oder beim Gesundheitsamt Sigmaringen unter folgendem Link:
Gesundheitsamt Sigmaringen - Online-Anmeldung zur Belehrung für den Lebensmittelbereich
Das Gesundheitsamt in Tübingen bietet noch keine Online-Belehrung an.
Beachten Sie bitte, Sie müssen für die Veranstaltung keine Maske mehr tragen und es ist ihnen freigestellt für diese Veranstaltung, eigenverantwortlich zu entscheiden, ob Sie weiterhin eine medizinische oder FFP2-Maske tragen möchten. Aufgrund der aktuell hohen Zahlen an positiv Getesteten und dadurch entsprechend hohem Infektionsrisiko ist es sicherlich zum Eigenschutz momentan durchaus sinnvoll, dass beim Betreten und Verlassen des Gebäudes und während der Veranstaltung ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder eine FFP2- Maske zu tragen ist.
Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Belehrung muss
- Personen mit regelmäßiger(*) Tätigkeit die beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen:
· Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
· Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
· Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
· Eiprodukte
· Säuglings- und Kleinkindernahrung
· Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
· Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
· Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
· Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr. - Küchenbeschäftigte in gewerblichen Gaststätten (Restaurants, Cafés, Imbisse etc.). Auch wenn diese nicht ortsfest sind, z.B. „Hähnchenwagen“, „DRK-Gulaschkanone“ und ähnliche gewerbliche Caterer.
- Küchenbeschäftigte in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung (z.B. JVA, Schule, Essen auf Rädern etc.).
- Lehrer, Erzieher, Eltern und Schüler mit Zutritt zur Küche, die in Schulen oder KiTa´s regelmäßig(*) Speisen für die Gemeinschaftsverpflegung zubereiten.
- Theken- und Servicepersonal (Servierer, Kellner) mit Küchenzutritt (z.B. in Bistros, Kneipen, Cafés oder Restaurants).
- Konditoren und Bäcker.
- Verkaufspersonal in Bäckereien, Back-Shops, Tankstellen mit Backabteilung und Herstellung belegter Brötchen.
- Spül- und Reinigungspersonal in Küchen und sonstigen Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, welches mit Arbeitsflächen, Behältnissen für Lebensmittel bzw. Geräten für die Be- und Vorbereitung von Lebensmitteln in Berührung kommt. (Reiner Bereich einer Küche)
- Regelmäßige(*) und häufige, meist professionelle Tätigkeiten bei Veranstaltungen wie z.B. in Vereinen oder bei Festen mit großem Plublikumszulauf wie Stadtteilfeste, Feuerwehrfeste, Erntedankfeste u.ä.
- Lehrer und Schüler in hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
- Lehrer mit Kochunterricht in allgemeinbildenden Schulen.
- Betriebspraktikanten bei entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten in allgemeinbildenden Schulen und Studium.
(*) "regelmäßig und häufig": Interpretation möglich als "ab viermal pro Jahr" aus Gründen des Gesundheitsschutzes.
NICHT zu diesem Personenkreis gehören:
1. Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht).
2. Getränketheken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) ohne Küchenzutritt.
3. Examinierte Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind).
4. Einmalige Tätigkeiten (d.h. im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager u.ä. (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird).
5. Abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen u.ä.
6. Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen.
7. Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird.
8. Kellner, Pizza-Auslieferer, Auslieferer von "Essen auf Rädern", Verteiler "Nienburger Tafel", wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind.
9. Personal im Lebensmittelverkauf das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie z.B. in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaisen oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.
10. Personen, die das frühere „Gesundheitszeugnis“ nach dem früheren Bundesseuchengesetz besitzen.
- Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht).
- Getränketheken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) ohne Küchenzutritt.
- Examinierte Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind).
- Einmalige Tätigkeiten (d.h. im Regelfall bis zu 3 Tage im Jahr) bei Veranstaltungen wie: Schulveranstaltungen, Sommerfeste, Vereinsveranstaltungen, Wochenendlager, Ferienlager u.ä. (unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird).
- Abwechselndes Kochen für die eigene Gruppe im Ferienlager; Mithilfe von Gruppenmitgliedern in der Küche von Jugendherbergen u.ä.
- Mitglieder von familienähnlichen Strukturen in therapeutisch betreuten Wohngemeinschaften und Heimen, die für ihre eigene Gruppe kochen.
- Tätigkeiten in Küchen, in denen nur fertig angelieferte portionierte Speisen umgeschlagen werden oder typischerweise nur Tee oder Kaffee gekocht wird.
- Kellner, Pizza-Auslieferer, Auslieferer von "Essen auf Rädern", Verteiler "Nienburger Tafel", wenn sie mit den Lebensmitteln beim Verteilen nicht in Berührung kommen und nicht in der Küche tätig sind.
- Personal im Lebensmittelverkauf das lediglich mit verpackten Lebensmitteln oder Obst und Gemüse in Berührung kommt, wie z.B. in Supermärkten. Zu belehren ist allerdings das Bedienungspersonal an Fleisch- und Käsetheken oder Salatbars, in denen Marinaden, Mayonnaisen oder sonstige emulgierte Soßen zum Einsatz kommen.
- Personen, die das frühere „Gesundheitszeugnis“ nach dem früheren Bundesseuchengesetz besitzen.