Bewachererlaubnis gemäß § 34 a GewO
Tätigkeiten als Unternehmer im Bewachungsgewerbe (z.B. im Objekt- oder Personenschutz) dürfen Sie nur mit einer Erlaubnis ausüben. Als Bewachung gelten Tätigkeiten, die das Leben, die Freiheit, das Eigentum oder den Besitz fremder Personen vor Eingriffen Dritter schützen sollen, beispielsweise:
- herkömmliche Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
- Veranstaltungsdienst
- Fluggastkontrolle
- Durchführung von Geld- und Werttransporten
- Personenschutz
- Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken und anderen Anlagen der Energieversorgung
Hinweis: Für die Tätigkeit der Beschäftigten eines Bewachungsunternehmers, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind (Bewachungspersonal, Wachpersonen), gelten besondere Regelungen; sie benötigen keine Erlaubnis, müssen aber bestimmte persönliche Anforderungen erfüllen. Als Bewachungsunternehmer müssen sie diese Personen vor Beginn ihrer Tätigkeit der zuständigen Stelle melden.
Spielhallenerlaubnis
Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen nach §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO)
Informationen über die Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen gemäß § 64 ff. der Gewerbeordnung finden Sie hier (277,5 KiB).
Informationen für Gewerbetreibende im Reisegewerbe gemäß § 55ff. Gewerbeordnung
Informationen für Gewerbetreibende gemäß § 34c Gewerbeordnung
Ab dem 01.03.2019 ist die Industrie- und Handelskammer für die Erteilung von Erlaubnissen und für die Betreuung von Erlaubnisinhabern gemäß § 34 c GewO zuständig.
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Hindenburgstraße 54
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Tel. 07121 201 - 144
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