Grundsicherung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Aktuelles

Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten

Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:

Kurzbeschreibung

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
  • Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 502,00
  • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 451,00
  • Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 318,00
  • Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 348,00
  • Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 420,00
  • Erwachsene mit Unterbringung in stationären Einrichtungen:
    EUR 402,00
  • Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung für Menschen mit Behinderung.

Zuständige Stelle

  • wenn Sie im Stadtgebiet Tübingen wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer Gemeinde im Landkreis Tübingen wohnen: das Landratsamt

Antrag

Onlinedienst

Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung kann auch online über service-bw.de gestellt werden:

Geben Sie Ihren Wohnort an und starten Sie den Antrag. Dann nur noch online ausfüllen, abschicken – fertig.

Antrag, Formulare

Die Formulare für den Antrag stehen hier auch zum Download zur Verfügung:

Antrag, Formulare (Ukraine)

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig (Feststellung der deutschen Rentenversicherung)
  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • kein verwertbares Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Rechtsgrundlage

Sonstiges

Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII

Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?

Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.

Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:

  • Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
  • Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
  • Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
  • Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
  • Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung

Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

  
 

Soziales

Aufgabenbereich

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Soziales - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen

Lage / Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.-Fr. 08:00-12:00 Uhr,
Do. 14:00-16:00 Uhr

Allgemeine Kontaktmöglichkeiten

Aufgrund von Stellenvakanzen müssen wir unsere Erreichbarkeitszeiten vorübergehend einschränken, damit die eingehenden Anliegen und Anträge unserer Klienten zeitnah bearbeitet werden können. Dienstag und Donnerstag von 8 – 12 Uhr sind wir ausschließlich per Mail erreichbar.

Ansprechpersonen

Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunterhalt

Bitte beachten Sie die jeweiligen Sprechzeiten Ihres zuständigen Ansprechpartners. Wir empfehlen Ihnen für eine persönliche Vorsprache eine  vorherige Terminvereinbarung.

Sekretariat

Frau Oehler
Raum: A2 33
Tel.: 07071 207-6143
Fax: 07071 207-96143
s.oehler2@kreis-tuebingen.de

Nebenkostenabrechnungen und einmalige Beihilfen

Frau Welz
Mo-Do
Homeoffice Mittwoch und Donnerstag
Raum: A2 15
Tel.: 07071 207-6141
Fax: 07071 207-96141
n.welz@kreis-tuebingen.de

Ammerbuch, Dußlingen, Starzach, besondere Wohnformen Tübingen

Frau Sarunski
Raum A2 13
Tel.: 07071 207-6064
Fax: 07071 207-96064
s.sarunski@kreis-tuebingen.de

Gomaringen, Nachsorgefälle

Frau Gugel
Raum: A2 19
Tel.: 07071 207-6184
Fax: 07071 207-96184
n.gugel@kreis-tuebingen.de

Rottenburg A + BTHG, Kusterdingen, Dettenhausen, Ofterdingen

Frau Cafisso
Mo.-Mi. 8:00-15 Uhr, Di.-Do. 8:00-12 Uhr
Homeoffice Dienstag und Donnerstag
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-2097
Fax: 07071 207-92097
k.cafisso@kreis-tuebingen.de

Mössingen G-Z, Nehren

Herr Folberth
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207-6063
Fax: 07071 207-96063
f.folberth@kreis-tuebingen.de

Mössingen A-F, + BTHG, Kirchentellinsfurt

Frau Rau
Mo, Di, Do, Fr 8 – 12 Uhr
Homeoffice Montag und Donnerstag
Raum: A2 14
Tel.: 07071 207-6171
Fax: 07071 207-96171
j.rau@kreis-tuebingen.de

Rottenburg B – L, Neustetten

Herr Brodbeck
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207- 6052
Fax: 07071 207-96052
s.brodbeck@kreis-tuebingen.de

Rottenburg M – Z, § 67-Fälle

Frau Sarmusak
Raum: A2 13
Tel.: 07071 207-2093
Fax: 07071 207-92093
a.sarmusak@kreis-tuebingen.de

Bodelshausen + BTHG, Hirrlingen, Landesblindenhilfe, aufstockende Blindenhilfe

Frau Kretzschmar
Mo – Fr. 8 – 15:30 Uhr
Homeoffice Mittwoch und Freitag
Raum: A2 15
Sprechzeiten: Mo.-Do. 08:30-15:30 Uhr, Fr. 08:30-12 Uhr
Tel.: 07071 207-2067
Fax: 07071 207-92067
k.kretzschmar@kreis-tuebingen.de

Tübingen, besondere Wohnform außerhalb des Landkreises

Herr Ibrahim
Raum: A2 19
Tel.: 07071 207-2056
Fax: 07071 207-92056
m.ibrahim@kreis-tuebingen.de

Sachgebietsleitung

Herr Kaltenmark
Raum: A2 31
Tel.: 07071 207-2069
Fax: 07071 207-2099
b.kaltenmark@kreis-tuebingen.de