Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreichen.
Die Grundsicherung umfasst
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
- Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 449,00
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 404,00
- Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 285,00
- Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 311,00
- Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 376,00
- Erwachsene mit Unterbringung in stationären Einrichtungen:
EUR 360,00 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Hinweis: Grundsicherung erhalten Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung für Menschen mit Behinderung.
Zuständige Stelle
- wenn Sie im Stadtgebiet Tübingen wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde im Landkreis Tübingen wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig (Feststellung der deutschen Rentenversicherung)
- Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
- kein verwertbares Vermögen
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht anzurechnen ist. Dazu zählen z.B. kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.
Aktueller Hinweis: Bitte beachten Sie, dass aus Gründen des Infektionsschutzes zwingend eine vorherige Terminvereinbarung notwendig ist.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (z.B. Rentenbescheid, Beschäftigung in einer Werkstätte für behinderte Menschen)
- Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind z.B. Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparguthaben, Lebensversicherung)
- Nachweise über Ausgaben (z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
- falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel
Rechtsgrundlage
Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII
Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?
Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.
Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:
- Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
- Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
- Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
- Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung
Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.
Rechtsgrundlage
§36 Sozialhilfegesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)