Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Aktuelles
Gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten
Was tun, wenn der Abschlag oder die Nachzahlung nicht bezahlt werden können? Wir haben die wesentlichen Informationen auf einem Informationsblatt für Sie zusammengestellt:
- Infoblatt gestiegene Heizkosten oder Nebenkosten (133,9 KiB)
Informationen, Kontakte
Kurzbeschreibung
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
- Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 502,00
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 451,00
- Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 318,00
- Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 348,00
- Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 420,00
- Erwachsene mit Unterbringung in stationären Einrichtungen:
EUR 402,00 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Kindergeld
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Zuständige Stelle
das Sozialamt.
Sozialamt ist,
- wenn Sie im Stadtgebiet Tübingen wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde im Landkreis Tübingen wohnen: das Landratsamt
Antrag
Onlinedienst
Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch online über service-bw.de gestellt werden:
Hilfe zum Lebensunterhalt
Onlineantrag und Beschreibung
Geben Sie Ihren Wohnort an und starten Sie den Antrag. Dann nur noch online ausfüllen, abschicken – fertig.
Antrag, Formulare
- Hauptantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) (91,4 KiB)
- 1. Anlage zur Feststellung der Einkommensverhältnisse (252,7 KiB)
- 2. Anlage zur Feststellung der Vermögensverhältnisse (453,4 KiB)
- 3. Anlage: Unterkunftskosten bei Mietwohnungen/ Mietbescheinigung (341,4 KiB)
- 4. Anlage: Unterkunftskosten bei Wohneigentum (323,5 KiB)
- 5. Anlage: Unterhaltsforderungen und -ansprüche (290,9 KiB)
- 6. Anlage: Einwilligungserklärung (306,2 KiB)
- 7. Anlage: Schweigepflichtentbindung (324,6 KiB)
- 8. Anlage: Beruflicher Werdegang (78,7 KiB)
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Transparenzerklärung (166,7 KiB)
- Bescheinigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarf (148,9 KiB)
- Checkliste (81,5 KiB)