Hilfe zum Lebensunterhalt
Reicht Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus? Haben Sie kein verwertbares Vermögen und sind nicht erwerbsfähig? Dann kann Ihnen eine Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) zustehen.
Hinweis: Sind Sie erwerbsfähig, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Wenn Sie die Regelaltersgrenze erreicht haben mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können Sie einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege. Die Höhe ist abhängig von der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft). Er beträgt für
- Alleinstehende/Alleinerziehende: EUR 449,00
- Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: jeweils EUR 404,00
- Kinder bis Vollendung des 6. Lebensjahres: EUR 285,00
- Kinder vom 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres: EUR 311,00
- Jugendliche vom 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres: EUR 376,00
- Erwachsene mit Unterbringung in stationären Einrichtungen:
EUR 360,00 - Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, z.B. für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwendige Ernährung wie Diabetes
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit die Kosten angemessen sind, wenn notwendig auch Umzugskosten und Mietkautionen
- Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
Das Sozialamt bezieht das gesamte Familieneinkommen mit ein, um den Hilfebedarf zu ermitteln. Es berücksichtigt dabei zum Beispiel:
- Unterhaltsleistungen
- Renteneinkünfte
- Kindergeld
Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, beispielsweise kleinere Barbeträge oder ein angemessenes Hausgrundstück. Dies wird bei der Berechnung der Leistungen nicht eingerechnet.
Ist das anrechenbare Einkommen geringer als der festgestellte Bedarf, übernimmt das Sozialamt die Differenz.
Einmalige Leistungen können Sie auch erhalten, wenn Sie den laufenden Lebensunterhalt sicherstellen, einen einmaligen Bedarf aber nicht finanzieren können.
Hinweis: Sie erhalten in der Regel keine Leistungen für vergangene Zeiträume.
Zuständige Stelle
das Sozialamt.
Sozialamt ist,
- wenn Sie im Stadtgebiet Tübingen wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einer Gemeinde im Landkreis Tübingen wohnen: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind bedürftig und erwerbsunfähig. (Feststellung der deutschen Rentenversicherung)
Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt beziehungsweise den Unterhalt der Haushaltsgemeinschaft nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
Erwerbsunfähig sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (befristete Erwerbsminderung) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dies sind z.B. Bezieher oder Bezieherinnen einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Zeit oder längerfristig Erkrankte.
Verfahrensablauf
Sie müssen Hilfe zum Lebensunterhalt beantragen. Dies kann sowohl telefonisch als auch schriftlich erfolgen.
Sobald die zuständige Stelle Ihren Antrag bewilligt hat, überweist sie Ihnen das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto.
Hinweis: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweise über das Einkommen wie beispielsweise Renten, Krankengeld, Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss
- Nachweise über vorhandenes Vermögen wie z.B. Sparguthaben
- Nachweise über die Ausgaben wie z.B. Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
Die zuständige Stelle kann aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel oder weitere Unterlagen verlangen.
Rechtsgrundlage
Schulden beim Energieversorger §36 SGB XII
Sie haben eine Androhung der Sperrung der Energieversorgung (Strom, Gas) erhalten?
Prüfen Sie in einem ersten Schritt, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Energiesperre vorliegen. Im Rahmen des Selbsthilfegrundsatzes müssen Sie vor einer Übernahme der Schulden alle vorrangigen rechtlichen Möglichkeiten zur Vermeidung der Sperrung nutzen.
Die Selbsthilfemöglichkeiten können sein:
- Zahlung der Rückstände aus vorhandenem Vermögen
- Abschluss einer Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung
- Hinweis auf Unverhältnismäßigkeit der Liefersperre (mit Darlegung von Gründen)
- Abschluss eines neuen Liefervertrags durch einen anderen zahlungsfähigen Haushaltsangehörigen
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Amtsgericht zur Wiederherstellung der Energieversorgung
Besteht keine der Selbsthilfemöglichkeiten, stellen Sie einen Antrag auf Übernahme der Schulden bei uns. Es wird dann geprüft, ob eine darlehensweise Übernahme der Schulden möglich ist.
Rechtsgrundlage
§36 Sozialhilfegesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft)