Lebensmittelüberwachung - nicht sichere Lebensmittel melden

Labore, die im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführen, sind verpflichtet, nicht sichere Lebensmittel zu melden.

Folgende Fragen müssen Sie als Verantwortlicher oder Verantwortliche eines Labors im Zusammenhang mit der neuen Meldepflicht prüfen:

  • Handelt es sich um eine in Deutschland gezogene Lebensmittelprobe?
  • Nehmen Sie aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittel- sicherheit nicht eingehalten werden? Besteht daher ein Verkehrsverbot?

Hinweis: Die Meldepflicht ergänzt die Pflichten der Lebensmittelunternehmer. Diese müssen unverzüglich die für Sie zuständigen Stellen über ergriffene Maßnahmen unterrichten, wenn Sie annehmen, dass die von Ihnen in Verkehr gebrachten Lebensmittel nicht sicher sind.

Zuständige Stelle

  • die für das jeweilige Labor zuständige untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

  • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn der Firmensitz Ihres Labors in einem Landkreis liegt: das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind verantwortlich für ein Labor, das im Auftrag von Lebensmittelunternehmen Analysen bei Lebensmitteln durchführt.
  • Sie haben eine in Deutschland von einem Lebensmittel gezogene Probe und
  • nehmen aufgrund der Analyseergebnisse an, dass die Anforderungen der Lebensmittelsicherheit nicht eingehalten werden und daher ein Verkehrsverbot besteht.

Verfahrensablauf

Über nicht sichere Lebensmittel müssen Sie schriftlich oder elektronisch die zuständige Stelle informieren. Ein Formular gibt es nicht.

Fristen

sofort

Erforderliche Unterlagen

  • Zeitpunkt und Ergebnis der Analyse
  • angewendete Analysenmethode und
  • Auftraggebende der Analyse

Kosten

keine

Hinweise

Hinweis: Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht (nicht erfolgte, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung) nicht sicherer Lebensmittel stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die zuständige Stelle kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro verhängen.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Freigabevermerk

21.06.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

  
 

Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

Aufgabenbereich

Lebensmittelüberwachung

Kontakt und Sprechzeiten

Landratsamt Tübingen
Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr,
Mo.–Do. 13:00–16:00 Uhr

Ansprechpersonen

Geschäftszimmer

Frau Herrmann
Raum: B0 55
Tel.: 07071 207-3204
Fax: 07071 207-3299
veterinaerwesen@kreis-tuebingen.de

Sekretariat Lebensmittelüberwachung

Frau von Zepelin
Raum: B0 46
Tel.: 07071 207-3217
Fax: 07071 207-3299
s.vonzepelin@kreis-tuebingen.de

Sachgebietsleitung

Frau Dr. Friedlein
Raum: B0 43
Tel.: 07071 207-3231
Fax: 07071 207-3299
u.friedlein@kreis-tuebingen.de

Tierärztin

Frau Dr. Stamer
Raum: B0 44
Tel.: 07071 207-3213
Fax: 07071 207-3299
s.stamer@kreis-tuebingen.de

Lebensmittelkontrolleure
Herr Dold
Herr Eberhardt
Herr Häfele
Herr Irmscher-Loginow
Herr Rist
Herr Schmid
Herr Schmidt
Herr Uhde
 07071 207-3227
 07071 207-3215
 07071 207-3221
 07071 207-3224
 07071 207 3218
 07071 207-3222
 07071 207-3214
 07071 207-3223