Auskunft aus dem Sorgeregister

Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.

Zuständige Stelle

Zuständig ist in der Regel das Landratsamt oder der Stadtkreis Ihres Wohnortes.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Eltern des Kindes sind nicht und waren nie miteinander verheiratet.

Es liegt keine gerichtliche Sorgeentscheidung vor.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunft aus dem Sorgeregister hier online beantragen.

Fristen

Keine Fristen.

Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes.

Kosten

Keine.

Bearbeitungsdauer

Über die Bearbeitungsdauer kann keine Angabe gemacht werden.

Hinweise

Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.

Rechtsgrundlage

§ 58a SGB VIII

Freigabevermerk

Von der zuständigen Stelle Freigegeben.

Weitere Informationen

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften, Beurkundungen
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Jugend

Aufgabenbereich

Beistandschaften, Pflegschaften, Vormundschaften, Beurkundungen

Kontakt

Die Büros des Aufgabenbereichs befinden sich im Gebäude  Wilhelm-Keil-Straße 50, 72072 Tübingen.

Lage/Anfahrt

Telefonische Erreichbarkeit:
Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 08:00-12:00 Uhr
Persönliche Besprechungen nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Bitte beachten Sie, dass die Erreichbarkeit der für Sie zuständigen Mitarbeitenden von den angegebenen Zeiten abweichen kann.

Ansprechpersonen

Eine Übersicht über die für Sie zuständigen Mitarbeitenden erhalten sie über folgenden Link:

Individuelle Beratung (26,5 KiB)

Sekretariat
sek.bpv-uvk@kreis-tuebingen.de
Tel.: 07071 207-2117
Fax: 07071 207-6197

Sachgebietsleitung

Frau Klaiber
Raum: B3 75
Tel.: 07071 207-2183
Fax: 07071 207-92183
klaiber@kreis-tuebingen.de