Nach § 23 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) werden die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E auf längstens 5 Jahre erteilt. Soll eine der genannten Klassen weiterhin erteilt werden, ist ein Antrag auf Verlängerung notwendig (§ 24 FeV). Ein Antrag auf Verlängerung kann maximal 6 Monate vor Ablauf der bisherigen Geltungsdauer gestellt werden. Eine Verlängerung der genannten Fahrerlaubnisklassen ist bis 10 Jahre nach Ablauf der bisherigen Geltungsdauer ohne weiteres möglich. Nach Ablauf der 10 Jahre ist eine erneute Fahrprüfung (Theorie und Praxis; keine Pflichtfahrstunden) notwendig. Ausgenommen von der Verlängerung sind:
- Inhaber der Klassen C1 und C1E, wenn diese durch den Umtausch der alten Klasse 2 oder 3 erworben wurden (in diesem Fall sind die Klassen C1 und C1E unbefristet gültig) – dies gilt auch, wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht umgetauscht haben,
- Inhaber der alten Klasse 2 bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres – dies gilt auch, wenn Sie den Führerschein bereits umgetauscht haben,
- Inhaber der Klassen C1 und C1E, wenn diese zwischen dem 02.01.1999 und dem 27.12.2016 erteilt wurden und Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Bitte stellen Sie für eine lückenlose Geltungsdauer Ihren Antrag auf Verlängerung rechtzeitig. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag 2-3 Monate vor Ablauf der bisherigen Geltungsdauer einzureichen. Wollen Sie Ihren Führerschein gewerblich nutzen, benötigen Sie darüber hinaus die Schlüsselzahl 95. Näheres hierzu unter „Berufskraftfahrer-Qualifikation“.