Soziales: Widerspruchsverfahren

Kurzbeschreibung

Widerspruchsverfahren zu Entscheidungen nach dem 
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch (SGB XII)
- Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sowie dem
- Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Leistungsberechtigte, die mit einer Entscheidung der Abteilung Soziales beim Landratsamt Tübingen aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlagen nicht einverstanden sind, können innerhalb eines Monats, nachdem der betreffende Verwaltungsakt bekanntgegeben worden ist, schriftlich (nicht per Mail) oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stelle erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Hilft die zuständige Stelle dem Widerspruch nicht ab, wird dieser zur weiteren Bearbeitung an die Widerspruchsstelle abgegeben, die dann über Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruches entscheidet. Ist der Widerspruch zulässig und begründet, erhält die/der Widerspruchsführende einen Abhilfebescheid per Post. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein Widerspruchsbescheid, der der/dem Widerspruchsführenden ebenfalls per Post übersandt wird.

Ist die/der Widerspruchsführer auch mit der Widerspruchsentscheidung nicht einverstanden, kann beim örtlich zuständigen Sozialgericht Klage erhoben werden.    

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

  
 

Soziales

Aufgabenbereich

Widerspruchsverfahren

Allgemeiner Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Soziales
Widerspruchsverfahren
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

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