Trinkwasser

Wasserversorgungsanlagen: Überwachung, Beratung

Beschreibung

An die Qualität des Trinkwassers werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Abteilung Gesundheit überwacht alle bekannten öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen, entnimmt Proben und berät die Verbraucher.

Grundlage der Überwachung des Trinkwassers ist die Trinkwasserverordnung:

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

In den §§ 13-17 der Trinkwasserverordnung werden die
Pflichten des Unternehmers und des sonstigen Inhabers einer
Wasserversorgungsanlage (UsI) beschrieben.

Demnach ist dem Gesundheitsamt schriftlich anzuzeigen:

  • die Errichtung einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus;
  • die erstmalige Inbetriebnahme oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage spätestens vier Wochen im Voraus sowie die Stilllegung einer Wasserversorgungsanlage oder von Teilen von ihr innerhalb von drei Tagen
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen einer Wasserversorgungsanlage, die auf die Beschaffenheit des Trinkwassers wesentliche Auswirkungen haben kann, spätestens vier Wochen im Voraus
  • der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an einer Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person spätestens vier Wochen im Voraus
  • die Errichtung oder Inbetriebnahme einer Wasserversorgungsanlage sowie die voraussichtliche Dauer des Betriebes so früh wie möglich.

Informationen zur  Trinkwasserverordnung:

Untersuchungspflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (UsI): Betreiber von Hausinstallationen mit öffentlichen und öffentlich/gewerblichen Tätigkeiten sind bereits seit 2001 zu Trinkwasseruntersuchungen verpflichtet. Die Häufigkeit der eigenverantwortlichen Untersuchungen richtet sich dabei nach der Art der Einrichtung:

Hausinstallationen in gewerblichen Großanlagen müssen seit dem 14.12.2012 regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Alle Untersuchungsergebnisse, die über dem technischen Maßnahmewert von 100 KBE/100ml liegen, müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
Großanlagen sind Warmwasseranlagen mit einem Speicherinhalt von mehr als 400 Liter und/oder mehr als 3 Liter Leitungsinhalt in jeder Rohrleitung zwischen Abgang von der Trinkwassererwärmungsanlage und jeder Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden dabei nicht berücksichtigt. Nicht betroffen sind vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser unabhängig vom Volumen des Warmwasserspeichers.

Untersuchungsergebnisse mit überschrittenem technischen Maßnahmenwert sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, per Fax 07071 207-3331, per E-Mail trinkwasser@kreis-tuebingen.de oder auf dem Postweg an die Hausadresse. Die ergriffenen Maßnahmen können mit Hilfe des folgenden Formulars an das Gesundheitsamt gemeldet werden.