Quarantäne ist einzuhalten
Bislang hat das Gesundheitsamt alle Personen kontaktiert, die von der neuartigen Omikron-Variante betroffen sind. Im Zuge der rasant steigenden Fallzahlen und der Tatsache, dass mittlerweile die Zahl der nachgewiesenen Omikron-Fälle bereits die mit der Delta-Variante infizierten Personen übersteigt, konzentriert sich das Gesundheitsamt ab sofort auf die Kontaktierung von Betroffenen, die vulnerablen Gruppen angehören oder die ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe haben, d.h. ältere Personen und Personen, die dem Gesundheitsamt durch die Kliniken gemeldet werden. Dieses Vorgehen entspricht damit dem bereits seit einiger Zeit entsprechend der landesweiten Vorgabe praktizierten Vorgehen bei der Delta-Variante.
Das bedeutet natürlich nicht, dass für Personen, die keinen Anruf vom Gesundheitsamt bekommen, die Quarantäneregelungen nicht gelten. Entsprechend der Regelungen in der Corona-Verordnung Absonderung ist auch die Quarantäne verbindlich einzuhalten und kann bei Nichteinhaltung mit einem Bußgeld geahndet werden. Die Ortspolizeibehörden bei den Städten und Gemeinden erhalten von den Gesundheitsämtern weiterhin die Kontaktdaten der betroffenen Personen, um die entsprechenden Kontrollen durchzuführen.
Was gilt für infizierte Personen?
Für Infizierte aller Virusvarianten gilt eine Quarantäne von mindestens 5 Tagen, unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus. Die Quarantäne beginnt ab dem Erstnachweis des Erregers (nicht der Mutationsanalyse), dieser wird als Tag Null gezählt. Unabhängig hiervon sollte im Falle eines positiven Antigen-Schnell- oder Selbsttests rasch ein Test zur Überprüfung des Ergebnisses durchgeführt werden. Dazu kann entweder ein PCR-Test oder bei positivem Selbsttest oder überwachtem selbst durchgeführten Test auch ein Antigenschnelltest (z.B. in einem Testzentrum) durchgeführt werden. Bis zum Vorliegen des Testergebnisses müssen sich Betroffene mit positivem Antigen-Schnell-oder Selbsttestergebnis in Selbstisolation begeben. Die Isolation kann sofort aufgehoben werden, wenn sich ein positiver Schnelltest durch ein zeitlich folgendes negatives PCR-Testergebnis nicht bestätigt.
Bitte bedenken Sie: Für eine Genesenenbescheinigung ist es weiterhin notwendig, dass die Testung auf einem PCR Test (oder Vor Ort-PCR Test) beruht. Ein Antigenschnelltest ist nicht ausreichend.
Nach Ablauf von 5 Tagen endet die Isolation, sofern die Betroffenen mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome haben. Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Isolation fortgesetzt werden (bis maximal 10 Tage). Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Ausnahme: Personal in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen benötigt einen negativen Schnelltest vor der Arbeitsaufnahme (dazu zählen alle Bereiche, die unter die einrichtungs-bezogene Impfpflicht fallen). Wenn der positive Test aber 15 Tage oder länger her ist, dann ist in diesen Bereichen kein negativer Schnelltest mehr vor der Arbeitsaufnahme erforderlich.
Eine Quarantänebescheinigung ist bei Bedarf erhältlich
Im Rahmen einer Erstattung des Verdienstausfalls reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle als Nachweis, dass man in Quarantäne war. Eine Quarantäne-Bescheinigung der Wohnortgemeinde ist nicht mehr nötig, kann aber dort beantragt werden, wenn man das Testergebnis nicht dem Arbeitgeber vorlegen möchte.
Hier gilt zusätzlich: Wenn die Symptome bereits vor dem Vorliegen des positiven Testergebnisses aufgetreten sind und man sich in Selbstisolation begeben hat, kann nachträglich über die Wohnortgemeinde die Quarantänezeit in Einzelfällen angepasst werden. Die Zeit der Selbstisolation bis zum Vorliegen des Testergebnisses kann als Quarantänezeit vermerkt werden. Dies ändert jedoch nichts an der Berechnung der eigentlichen, verordneten Quarantäne.
Was gilt für Kontaktpersonen?
Für Kontaktpersonen und haushaltsangehörige Personen entfällt die Quarantänepflicht – unabhängig vom Impfstatus – vollständig.
Für sie wird empfohlen:
- Im Zeitraum von 10 Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person Kontakte zu anderen Personen reduzieren
- Allgemeine Schutzmaßnahmen: Tragen einer medizinischen Maske sowie Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln
- Auf Symptome achten und ggf. Test durchführen
Personen, die mit der infizierten Person nicht im selben Haushalt leben, zu denen aber enger Kontakt bestand (ab zwei Tage vor Beginn der Symptome der infizierten Person oder bei Symptomfreiheit ab zwei Tage vor dem positiven Test) sollten trotzdem informiert werden, damit sie sich auf Symptome beobachten und ggf. testen können. Auch diese Personen sind angehalten, ihre Kontakte einzuschränken.
Unabhängig von diesen – teilweise komplexen – Regelungen gilt generell das Prinzip der Eigenverantwortung.
Weiterführende Informationen
Infoblatt "Positiver Test - was tun?" - Vorgehen im Überblick: