Abfall: Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln

Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz, gewerbliches und gemeinnütziges Sammeln: Anzeige, Erlaubnis

Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen: Anzeige und Erlaubnis

Anzeige nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Erlaubnis nach § 54 KrWG.

Grundsätzlich müssen alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes rechtzeitig vor Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes anzeigen.

Für das gewerbsmäßige Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Unterscheidung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen erfolgt in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). In dieser sind alle gefährlichen Abfälle mit einem Stern (*) gekennzeichnet:

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Gewerbliches und gemeinnütziges Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten: Anzeige

Anzeige nach § 18 KrWG für das gewerbliche oder gemeinnützige Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten.

Für das Sammeln von Abfällen aus privaten Haushalten (z.B. Metallschrott, Altkleider, Altpapier u.ä.) ist spätestens drei Monate vor Aufnahme der Sammeltätigkeit eine Anzeige nach § 18 KrWG bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde des jeweiligen Sammelbezirks einzureichen.

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Kontakt

Abteilung Umwelt und Gewerbe, Sachgebiet Wasserwirtschaft, Abfallrecht und Bodenschutz

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Umwelt und Gewerbe
Wasserwirtschaft, Abfallrecht und Bodenschutz
Derendinger Straße 40
72072 Tübingen

Die Büros der Abteilung Umwelt und Gewerbe befinden sich in der Derendinger Straße 40.

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Mo.–Do. 14:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

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