Auskunft aus dem Sorgeregister

Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

Zuständig ist in der Regel das Landratsamt oder der Stadtkreis Ihres Wohnortes.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Die Eltern des Kindes sind nicht und waren nie miteinander verheiratet.

Es liegt keine gerichtliche Sorgeentscheidung vor.

Verfahrensablauf

Sie können die Auskunft aus dem Sorgeregister hier online beantragen.

Fristen

Keine Fristen.

Erforderliche Unterlagen

Geburtsurkunde des Kindes.

Kosten

Keine.

Bearbeitungsdauer

Über die Bearbeitungsdauer kann keine Angabe gemacht werden.

Hinweise

Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.

Rechtsgrundlage

§ 58a SGB VIII

Freigabevermerk

Von der zuständigen Stelle Freigegeben.

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