Akteneinsicht und Einspruch im Bußgeldverfahren

Wenn Sie Beschuldigte*r in einem Bußgeldverfahren sind, haben Sie die Möglichkeit mit der zuständigen Bußgeldbehörde in Kontakt zu treten. Bei dieser können Sie Akteneinsicht beantragen oder Rechtsbehelfe nach Erlass eines Bußgeldbescheides einlegen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Je nach Sachverhalt kann die Leistung zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden.

Verfahrensablauf

  • Online die Akteneinsicht anfordern (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)
  • Online die Rechtsbehelfe einlegen (Betroffener oder rechtlicher Vertreter)

Die zuständige Bußgeldbehörde bearbeitet die Anforderung der Akteneinsicht oder die eingelegten Rechtsbehelfe und setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung.

Fristen

Akteneinsicht: Bei Akteneinsichten besteht bei rechtlichen Vertretern keine Frist.

Einspruch: Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bei der zuständigen Bußgeldbehörde eingelegt werden.

Erforderliche Unterlagen

Akteneinsicht:

  • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
  • Schriftliche Bestätigung der betroffenen Person, dass die Akteneinsicht gewünscht ist und sie mit der Auslagenpauschale von 12 Euro einverstanden ist
  • Bei digitaler Aktenübersendung wird keine Auslagenpauschale fällig. Eine schriftliche Bestätigung ist nicht nötig.

Einspruch:

  • Vertretungsvollmacht bei rechtlicher Vertretung
  • Bei Einlegung über service-bw: qualifizierte elektronische Signatur des Einspruchs

Kosten

Akteneinsicht:

  • Bei Übersendung in digitaler Form (PDF): keine
  • Bei Übersendung in Papierform: Aktenversandpauschale von 12 Euro

Einspruch:

  • Im Falle einer Gerichtsentscheidung können neben der Geldbuße auch die Gerichtskosten und Auslagen der Staatskasse für Zeugen und Gutachter anfallen

Hinweise

Akteneinsicht:

Wenn im Antragsformular keine abweichenden Angaben gemacht werden, erfolgt der Aktenversand in digitaler Form (PDF).

Einspruch:

keine Hinweise

Rechtsgrundlage

§§ 66 und 67 Abs. 2 OWiG

Freigabevermerk

von der zuständigen Stelle am 21.09.2023 freigegeben.

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