Unterbringung

Untere Eingliederungsbehörde, Unterbringung von Spätaussiedlern

Spätaussiedler sind deutsche Volkszugehörige, die in den Republiken der ehemaligen Sowjetunion als deutsche Minderheit leben und in die Heimat ihrer Vorfahren zurückkehren, um sich hier dauerhaft niederzulassen. Die Untere Eingliederungsbehörde ist zuständig für die vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern im Landkreis Tübingen. Die Unterbringung von Spätaussiedlern ist für Baden-Württemberg geregelt im Eingliederungsgesetz.

Beschreibung

Verteilverfahren

Spätaussiedler können nach Deutschland einreisen, wenn sie einen Aufnahmebescheid und ein Visum besitzen. Sie werden dann zunächst in der Erstaufnahmestelle in Friedland aufgenommen. Dort erfolgt die Registrierung. Anschließend werden die eingereisten Spätaussiedler durch das Bundesverwaltungsamt auf die Bundesländer verteilt. Bei der Verteilung werden nach Möglichkeit familiäre Bindungen sowie Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten berücksichtigt. Wenn Spätaussiedler nach Baden-Württemberg verteilt werden, werden sie vom Regierungspräsidium Karlsruhe direkt einem Stadt- oder Landkreis zugeteilt. Dort erfolgt, wenn erforderlich, die vorläufige Unterbringung in einem Übergangswohnheim. Es ist ebenfalls möglich, dass die Aussiedler bei Bekannten / Verwandten unterkommen oder gleich privaten Wohnraum anmieten. Die Unterbringung durch die Eingliederungsbehörde ist nicht zwingend vorgeschrieben.

Vorläufige Unterbringung im Landkreis Tübingen

Der Landkreis ist Betreiber der Übergangswohnheime im Kreis Tübingen und bringt die neu angekommenen Aussiedler nach ihrer Ankunft dort unter. Diese Unterbringungsart nennt sich vorläufige Unterbringung (VU). Es besteht kein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft. Alle Unterkünfte gelten im Sinne des Gesetzes als eine einheitliche Einrichtung.

Jeder untergebrachten Person sollen in der vorläufigen Unterbringung durchschnittlich 7 qm Wohn- und Schlaffläche zur Verfügung stehen. Hinzu kommen gemeinschaftlich genutzte Flächen. Es kann hierbei vorkommen, dass sich alleinstehende Personen ein Zimmer teilen müssen.

Die Unterkünfte der vorläufigen Unterbringung werden vom Landkreis betrieben, der u.a. dafür sorgt, dass Strom, Wasser, Satelliten-Fernsehanschluss, Heizung und die sanitären Anlagen funktionieren. Jede Unterkunft verfügt darüber hinaus über einen Notruf.

Die Zimmer haben eine Grundausstattung mit Bett, Schrank, Tisch, Stuhl, Kühlschrank. In der Küche sind Spüle, Backofen und Herd zur gemeinschaftlichen Nutzung vorhanden. Das Mobiliar und die Elektrogeräte sind Eigentum des LRA. Jede:r Bewohner:in erhält zudem eine Grundausstattung an Hausrat (Tasse, Teller, Topf, Besteck), die in sein/ihr persönliches Eigentum übergehen. Bei Verlust oder Beschädigung gibt es vom LRA keinen Ersatz. Außerdem sind Waschmaschine und Trockner vorhanden. Die Trocknung von Wäsche in den Zimmern ist nicht gestattet (Schimmelbildung). Utensilien zur Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen (Küche, Flure, Sanitäranlagen) werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Die Briefkästen werden beschriftet und die wichtigsten Telefonnummern zur Verfügung gestellt. Vom LRA wird ebenfalls darauf geachtet, dass die Sicherheits- und Brandschutzanforderungen erfüllt sind. Jeder Bewohner erhält bei Einzug die Wohnheimordnung, in der die geltenden Regeln aufgeführt sind. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, eigenes Mobiliar in die Wohnheime mitzubringen. Wenn eigenes Mobiliar vorhanden ist, muss dieses beim Umzug mitgenommen werden. Die Bewohner haften für selbst verursachte oder selbst verschuldete Schäden in den Unterkünften.

Ansprechpartner für die Wohnverhältnisse vor Ort ist der zuständige Hausmeister. Er erklärt die wichtigsten Regeln und steht für Fragen der Bewohner zur Verfügung (persönlich und telefonisch). Er weist die Bewohner u.a. in das Mülltrennsystem ein. Die Bewohner sind angehalten, Müll zu trennen.

Darüber hinaus gibt es im LRA zentrale Ansprechpartner. Die Hausmeister verweisen die Bewohner im Bedarfsfall an den richtigen Ansprechpartner.

Es kann vorkommen, dass Verlegungen innerhalb der vorläufigen Unterbringung notwendig werden. Die Bewohner werden dann von der Unterbringungsverwaltung hierüber informiert. In diesem Fall wird der Transport der persönlichen Dinge durch die Hausmeister des Landratsamtes übernommen.
Für die Unterbringung in den Unterkünften des Landkreises werden Gebühren fällig. Diese richten sich nach der Personenzahl und danach, ob der/die Bewohner:in abhängig ist von öffentlichen Leistungen oder über eigenes Einkommen verfügt (Gebührenerleichterung).

Wenn die untergebrachten Personen über kein eigenes Einkommen oder Vermögen verfügen, können Leistungen nach dem SGB II / SGB XII beantragt werden. Weitere Informationen hierzu erteilt die Abteilung Soziales / das Jobcenter.

Die Sozialberatung für Spätaussiedler übernimmt die Migrationsberatung. Ansprechpartner sind: Diakonisches Werk Tübingen, Jugendmigrationsdienst; Caritas-Zentrum Tübingen, Migrationsberatung für Erwachsene; InFö e.V., Migrationsberatung für Erwachsene.

Sie erhalten hier Hilfe bei der individuellen Integrationsplanung, bei Deutsch- und Integrationskursen, Ausbildung und Arbeit, Fragen zur Existenzsicherung, Anerkennung von Schul-, Berufs- und Studienabschlüssen, Studieren in Deutschland, Kindergarten und Bildungsmöglichkeiten, Alltag und Freizeit.

Auszug

Die Bewohner können jederzeit aus der ihnen zugewiesenen Unterkunft der vorläufigen Unterbringung ausziehen. Die Unterbringungsverwaltung ist hierüber zu informieren.  Das Nutzungsverhältnis wird dann beendet.

Die Nutzung des Übergangswohnheims endet grundsätzlich spätestens nach einem Jahr. Eine Verlängerung um ein Jahr ist möglich, wenn Obdachlosigkeit nicht anders vermieden werden kann. Eine weitere Verlängerung der Nutzung ist nur im absoluten Ausnahmefall möglich. Informationen hierzu erteilt die Unterbringungsverwaltung.

Die Bewohner sind verpflichtet, sich ständig um eigenen Wohnraum zu bemühen. Die Bemühungen sind der Unterbringungsverwaltung auf Verlangen nachzuweisen. Die Wohnungssuche ist nicht auf den Landkreis beschränkt, sondern kann im ganzen Bundesgebiet erfolgen.

Sofern der/die Aussiedler:in Sozialleistungen erhält, muss mit dem Leistungsträger geklärt werden, ob die Miete für den Privatwohnraum im angemessenen Rahmen liegt und von dort übernommen wird.

Bei Auszug muss das Zimmer im Übergangswohnheim ordentlich und besenrein hinterlassen werden. Private Ausstattung ist mitzunehmen oder zu entsorgen. Schlüssel sind zurückzugeben. Die Bettwäsche, die Matratze und der vom LRA ausgehändigte Hausrat (Geschirr, Besteck, Töpfe) dürfen in die eigene Wohnung mitgenommen werden.

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Kontakt

Abteilung Ordnung und Baurecht: Sachgebiet Unterbringungsverwaltung

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Ordnung und Baurecht
Unterbringungsverwaltung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

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