Verkehr und Strassen
Aufgabenbereich
Kfz-Zulassungsstelle
Öffnungszeiten der Zulassungsstelle:
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Montag |
7:30 - 15:00 Uhr |
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Dienstag |
7:30 - 15:00 Uhr |
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Mittwoch |
7:30 - 15:00 Uhr |
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Donnerstag |
7:30 - 17:30 Uhr |
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Freitag |
7:30 - 12:00 Uhr |
Ansprechpartner
Petra Kohler
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Raum: AE 51
Tel: 07071 207-4361
Fax: 07071 207-4399
Zulassungsstelle@kreis-tuebingen.de
Martina Kuohn
Wilhelm-Keil-Str. 50
72072 Tübingen
Raum: AE 40
Tel: 07071 207-4361
Fax: 07071 207-4399
Zulassungsstelle@kreis-tuebingen.de
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Kfz-Zulassungsstelle
Die Kfz-Zulassung ist das „Aushängeschild“ des Landkreises, fast jedes Kind kann das „TÜ“ im Kennzeichen unserem Landkreis zuordnen. Derzeit sind circa 153.000 Fahrzeuge mit dem Kennzeichen TÜ weltweit auf den Straßen unterwegs. Alles, was mit der An-, Um- oder Abmeldung von Fahrzeugen zusammenhängt, erledigt das Landratsamt. Wer gerne eine bestimmte Buchstaben- und Zahlenkombination haben möchte, kann sich dieses Wunschkennzeichen auch „online“ reservieren lassen. Zum 1. Oktober 2005 wurden in Deutschland nach EU-Muster neue Fahrzeugdokumente eingeführt: Das aus zwei Teilen bestehende Zulassungsdokument „Zulassungsbescheinigung Teil I“ ersetzt den Fahrzeugschein und die „Zulassungsbescheinigung Teil II“ ersetzt den Fahrzeugbrief. Alte Fahrzeugpapiere behalten ihre Gültigkeit solange, bis die Ausstellung neuer Dokumente erforderlich wird. Die Fahrzeugdokumente müssen paarig sein, das heißt ein Nebeneinander von einer Zulassungsbescheinigung „neu“ mit einem Dokument „alt“ wird es nicht geben. Die Dokumente sind gegen Fälschungen gesichert. In der Zulassungsbescheinigung Teil I sind die für die Zulassung und Kontrolle eines Fahrzeugs erforderlichen Daten vollständig enthalten. In Teil II hingegen sind lediglich die wichtigsten Fahrzeugdaten aufgeführt. Die Bescheinigung enthält nur noch zwei Haltereintragungen statt bisher sechs und wird im DIN A 4 Format ausgestellt. Bei der dritten Umschreibung eines Fahrzeugs muss eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie nach dem "Zulassungsverweigerungsgesetz" keine Zulassung mehr erhalten, wenn offene Forderungen bei der Kfz.-Zulassungsstelle bestehen. Am 12.10.2007 hat der Landtag die gesetzliche Grundlage geschaffen die Fahrzeugzulassung zu verweigern, wenn offene Forderungen bei der Kfz.-Zulassungsstelle bestehen. Bei fast 8,5 Millionen zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger in Baden-Württemberg betragen die Außenstände bei der Finanzverwaltung über 31 Millionen €. Bei den 44 Stadt- und Landkreisen betrug die Höhe der rückständigen Gebühren und Auslagen mindestens 12 Millionen €. Dies soll im Interesse der weitaus überwiegenden Mehrheit der Fahrzeughalter anders werden. Ab einem Betrag von 10 € an rückständigen Zulassungsgebühren dürfen die Zulassungsstellen die Zulassung verweigern. Bei Zahlungsrückständen ab 30 € muss die Zulassung abgelehnt werden. Seit 01.07.07 wird im Regelfall
ein Fahrzeug nur zugelassen, wenn eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer erteilt wird. Die Verweigerungder Zulassung bei Rückständen bei der Kraftfahrzeugsteuer soll zum 01. Januar 2008 umgesetzt werden.
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Kfz-Zulassung haben wir für Sie auf unseren entsprechenden Internetseiten zusammengestellt. Die Internetseiten können über die nachfolgenden Links aufgerufen werden:
Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs
Ausstellung eines Ersatz-KFZ-Scheins/Briefs
Berichtigung der Fahrzeugpapiere bei Namensänderungen oder Wohnungswechsel im Zulassungsbezirk
Feinstaubplakette und Umweltzone
Historisches Kennzeichen für Fahrzeuge über 30 Jahre / rote Kennzeichen für Oldtimer
Kurzzeitkennzeichen / Saisonkennzeichen
Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs
Zulassung eines Fahrzeugs aus dem Ausland
