Berufskraftfahrer-Qualifikation: Anerkennung als Ausbildungsstätte

Beschreibung

Möchte ein Träger einer Ausbildungsstätte Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise Weiterbildung anbieten, muss dessen Betrieb eine anerkannte Ausbildungsstätte sein.
Es gibt zwei unterschiedliche Arten der Anerkennung: gesetzlich oder behördlich.
Folgende Ausbildungsstätten sind gesetzlich anerkannt und müssen daher keine weitere Anerkennung beantragen:

  • Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE (LKW) oder DE (Bus)
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrerin" bzw. "Berufskraftfahrer" oder "Fachkraft zum Fahrbetrieb" durchführen und hierfür von der Industrie- und Handelskammer anerkannt sind
  • Träger einer Umschulung zum "Berufskraftfahrer" bzw. zur "Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" mit Anerkennung der Industrie- und Handelskammer

Gehört die Ausbildungsstätte jedoch zu keiner der oben genannten Gruppen, ist ein Antrag auf behördliche Anerkennung des Betriebes zu stellen.

Wer landes- oder bundesweit Schulungen anbietet, muss für jeden Veranstaltungsort einzeln eine Anerkennung beantragen.
Dies gilt sowohl für behördlich als auch für gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Zuständig ist die jeweilige Anerkennungsbehörde des am Veranstaltungsort zuständigen Stadt- oder Landkreises.

Verfahren

Voraussetzungen

  • Fachliche Eignung des Trägers
  • Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl an qualifizierten Ausbildern
    (in der Regel soll ein Ausbilder nicht mehr als 36 Personen unterrichten)
  • Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Unterrichtsmaterialien
    sowohl für die praktische als auch für die theoretische Ausbildung
  • gegebenenfalls Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Trägers

Verfahrensablauf

Um als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, muss ein schriftlicher Antrag bei der am Veranstaltungsort zuständigen Stelle eingereicht werden. Der Antrag muss unter anderem die Angaben enthalten, welche Kurse für welche Zielgruppe angeboten werden.
Bei Nachweis der entsprechenden Voraussetzungen können sowohl Kurse zur beschleunigten Grundqualifikation als auch zur Weiterbildung für beide Bereiche – Lkw und Bus – angeboten werden.
Es ist aber auch möglich, sich auf Schulungen für Inhaber der Fahrerlaubnisklassen CE (Lkw) oder DE (Bus) zu spezialisieren bzw. Kurse nur zur beschleunigten Grundqualifikation oder nur zur Weiterbildung anzubieten.
Für alle Varianten gilt jedoch, dass nachgewiesen werden muss, dass alle in Anlage 1 zur Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes beschriebenen Inhalte im Rahmen der Schulungen vermittelt werden können.

Erforderliche Unterlagen

Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Schulungskonzept einschließlich des Lehrplans und der Unterlagen für die Ausbilder
  • alle für die Ausbildung genutzten Unterrichtsmaterialien
  • Qualifikationsnachweise der Ausbilder (z.B. Kopie des Fahrlehrerscheins)
  • Auflistung aller Schulungsräume mit Angabe der Adressen, Größe (Plan mit Angabe der Quadratmeter erforderlich) und einer Kurzbeschreibung
  • Auflistung, wie oft die Kurse stattfinden, wie viele Personen daran teilnehmen und wie viele Ausbilder dafür eingesetzt werden sollen
  • Nachweis, welche Fahrzeuge für die praktische Ausbildung genutzt werden sollen

Datenschutz

Rechtsgrundlage

Weitere Informationen

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Abteilung Verkehr und Straßen
Fahrerlaubnisbehörde
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Fax: 07071 207-4356

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Do. 7:30–12:00 und 13:00–17:30 Uhr
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Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Mayer

Übergeordnete Stelle