Kindertagesbetreuung

Fachstelle Kindertagesbetreuung, Fachstelle Inklusion als Hilfe zur Erziehung, Fachberatung Sprach-Kitas, Geschäftsstelle Fortbildungsverbund, Fortbildungsprogramm für pädagogische Fachkräfte

Fachstellen, Fachberatung

Fachstelle Kindertagesbetreuung

Die Umsetzung des Rechtsanspruchs, der ab 01.08.2013 für alle Kinder vom ersten Lebensjahr an besteht, gelingt nur in einer intensiven Zusammenarbeit zwischen dem Landkreis als Träger der kreisbezogenen Jugendhilfeplanung und den Städten und Gemeinden als Träger der örtlichen Bedarfsplanungen.

Aufgabe der Fachstelle Tagesbetreuung für Kinder ist es, das Vorgehen und die Verfahrensschritte zur Umsetzung der Jugendhilfeplanung nach §§ 79 und 80 in Verbindung mit §§ 22–26 SGB VIII festzulegen und die Städte und Gemeinden im Landkreis bei der Entwicklung entsprechender Betreuungskonzepte fachlich zu beraten und zu begleiten.

Die Fachstelle ist ein Knotenpunkt im Netzwerk Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und dem Übergang zur Grundschule mit unterschiedlichen Kooperationspartnern.

Sie berät insbesondere unter Aspekten der Qualitätsentwicklung die Träger der Tageseinrichtungen, die pädagogischen Fachkräfte und die Elternbeiräte in pädagogischen, organisatorischen, betrieblichen und rechtlichen Fragen. Die Fachstelle unterstützt die Träger und Tageseinrichtungen durch regelmäßige Informationen und Arbeitspapiere zu unterschiedlichen Themen wie zum Beispiel Kindern mit zusätzlichem Förderbedarf im Rahmen der Inklusion oder einem Organisationshandbuch für die Trägeraufgaben.

Inklusion in Kindertageseinrichtungen nach § 35a SGB VIII

Kinder mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung können auf Antrag im Einzelfall Unterstützung in Kindertageseinrichtungen erhalten.

Der Antrag kann bei der Abteilung Jugend, „Sachgebiet Kindertagesbetreuung“ angefordert werden.

Die Anträge werden von der Fachstelle „Inklusion in Kindertageseinrichtungen“ bearbeitet und geprüft.

Die Prüfung von Bedarf und Umfang der Leistung erfolgt im Hilfeplangespräch. Hierzu wird ein Runder Tisch anberaumt. Am Runden Tisch beteiligen sich neben Fachkräften und Trägern von Kindertageseinrichtungen die Eltern und bei Bedarf weitere Personen (z.B. Frühförderstellen, Jugend- und Familienberatungszentren, sozialpädagogische Familienhilfe …).

Über die Bewilligung der Inklusion nach § 35a SGB VIII entscheidet das Jugendamt. Bei positivem Bescheid wird die Hilfe in der Regel bis zum Ende der Kindergartenzeit oder bis zum Wegfall der Bewilligungsgründe gewährt.

Die für die Inklusion eingesetzten Inklusionskräfte werden beim Einrichtungsträger angestellt, mit dem Ziel, gemeinsam mit den pädagogischen Fachkräften die Teilhabe des Kindes in der Kindertageseinrichtung zu sichern.

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung gemäß § 35a SGB VIII

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall in ambulanter Form, in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen, durch geeignete Pflegepersonen und in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

  • in ambulanter Form,
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  • durch geeignete Pflegepersonen und
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Geschäftsstelle Fortbildungsverbund

Geschäftsstelle Fortbildungsverbund
Bestandteil der fachlichen Begleitung von Kindertageseinrichtungen ist das  umfangreiche jährliche Fortbildungsprogramm für die pädagogischen Mitarbeitenden in den Tageseinrichtungen im Landkreis Tübingen des Fortbildungsverbundes.

Fortbildungen

Weitere Informationen

Kindertagesbetreuung: Kostenübernahme

Für Fragen zur Kostenübernahme von Beiträgen zu Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftliche Jugendhilfe der Abteilung Jugend.

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Abteilung Jugend: Sachgebiet Kindertagesbetreuung

Allgemeine Kontaktmöglichkeit

Landratsamt Tübingen
Abteilung Jugend
Kindertagesbetreuung
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen

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Frau Pape

Übergeordnete Stelle