Erdbebensicherheit (Baurecht)
Beschreibung
In besonders erdbebengefährdeten Gemeinden oder Gemeindeteilen gelten spezifische Anforderungen hinsichtlich der bautechnischen Prüfung.
Die Gemeinden oder Gemeindeteile, die in besonders erdbebengefährdeten Gebieten liegen, sind in der Anlage zu § 18 Abs. 6 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) in der jeweils geltenden Fassung näher bezeichnet. Die Anlage können Sie auf der Website Landesrecht BW Bürgerservice aufrufen:
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Sekretariat des Aufgabenbereichs Baurecht
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