Streuobstwiesen

Erhalt von Streuobstwiesen, geschützte Streuobstbestände

Naturschutz für Streuobstbestände

Streuobstschutzgesetz § 33a NatSchG

Um den Erhalt von Streuobstwiesen sicherzustellen, wurde am 22. Juli 2020 das baden-württembergische Naturschutzgesetz mit der Einführung des § 33a geändert. Streuobstwiesen sollen dadurch als Lebensraum besser geschützt werden. Baden-Württemberg ist europaweit die bedeutendste Streuobstregion. Die durch landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Baumwiesen gehören mit ihren mehr als 5.000 Tier- und Pflanzenarten zu den artenreichsten Kulturlandschaften Europas.

Ast eines Apfelbaums mit reichem Behang von Äpfeln

Was müssen Streuobstwiesenbesitzer seit der Gesetzesänderung beachten?

Streuobstbestände dürfen nach § 33a Absatz 2 nicht ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen umgewandelt oder beseitigt werden. Obstbestände aus  überwiegend hochstämmigen Bäumen in traditionell weiten Abständen zueinander sind ab einer funktionell zusammenhängenden Mindestfläche von 1.500 m² (unabhängig von Flurstücksgrenzen oder Eigentumsverhältnissen) vor Verschlechterung und Umwandlung geschützt.
Ab einer zu hohen Dichte der Bäume (maximal ca. 150 Bäume pro Hektar) oder ab einer durchschnittlichen Stammhöhe von unter 1,40 Metern kann in der Regel nicht mehr von einem geschützten Streuobstbestand gesprochen werden.

Wiese mit Streuobstbäumen, vor einem der Bäume steht eine Holzbank
Teil eines abgegangenen Streuobstbaums in einer Sommerwiese, das Holz ist durchsetzt von kleinen von Tieren zeugendenLöchern

Wann wird von einer Umwandlung gesprochen?

Von einer Umwandlung wird gesprochen, wenn eine geschützte Streuobstwiese oder Teile davon dauerhaft verloren gehen, indem die Flächen zum Beispiel in eine baumfreie Wiese oder in einen dichten und  niederstämmigen Obstbestand umgewandelt werden. Auch eine (teilweise) Bebauung oder Versiegelung gilt als Umwandlung. Eine solche kann nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und nur mit Ausgleich genehmigt werden. Ein Antrag auf Umwandlung kann formlos per E-Mail bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) im Landratsamt Tübingen eingereicht werden. Bei nicht genehmigten Umwandlungen von Streuobstwiesen definiert die UNB Vorgaben zur Wiederherstellung oder zum Ausgleich. Verstöße können zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren mit Bußgeld gemäß § 69 Abs.1 Nr.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen.

Welche Maßnahmen sind zulässig?

Einzelbäume können entnommen werden, wenn der Artenschutz beachtet wird und größere Lücken zeitnah mit Jungbäumen bepflanzt werden. Die Neupflanzung hat mit großkronigen Bäumen auf stark wachsender  Unterlage zu erfolgen. Dabei sind robuste und geeignete Apfelbäume, Birnbäume, Kirschenbäume, Zwetschgenbäume, Mirabellenbäume oder Wahlnussbäume zu pflanzen. Die Stammhöhen müssen überwiegend 1,40 m oder mehr betragen und sollten idealerweise 1,80 m oder mehr betragen. Der Abstand zwischen den Bäumen sollte zumindest 10 m oder mehr betragen, denn Blumen, Insekten, Vögel und Fledermäuse brauchen Licht und Platz.

Unterwuchsnutzung – FFH-Mähwiesen

Wenn sich auf Ihrer Obstwiese eine nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie geschützte Blumenwiese (auch FFH-Mähwiese genannt) befindet, müssen Sie besonders auf hohe Kronenansätze und weite Baumabstände achten, um die für dieses Grünlandbiotop so wichtigen Voraussetzungen wie Besonnung und Nutzbarkeit (Mähbarkeit) weiterhin gewährleisten zu können. Die Baumabstände sollten dann mindestens 12 m, idealerweise 15 m oder mehr betragen. FFH-Mähwiesen können nur erhalten werden, wenn diese ein bis maximal dreimal im Jahr gemäht und abgeräumt oder fachgerecht beweidet werden.
Bitte beachten Sie hierzu unser Merkblatt zu FFH-Mähwiesen:

Habitatbäume und Artenschutz

Ökologisch wertvolle alte Bäume mit Höhlen und Spalten sollten zum Schutz von Vögeln, Fledermäusen und Insekten so lange wie möglich erhalten und stehen gelassen werden – das betrifft auch abgängige Bäume, die ggf. als abgestorbener Stamm für diese Arten Lebensraum bieten. So kann auch Totholz noch lange eine wichtige ökologische Funktion erfüllen.

Bäume dürfen grundsätzlich nur in den Monaten Oktober bis Februar gefällt werden. Beim Verlust von Baumhöhlen sollte für Ersatz in Form von künstlichen Quartieren für Vögel und Fledermäuse gesorgt werden. Der gesetzliche Artenschutz gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz ist immer zu beachten.

Bitte helfen Sie mit, die einzigartige Funktion der Streuobstwiese als Lebensraum für seltene Vögel, Fledermäuse und Insekten zu erhalten. Die UNB berät Sie hierbei gerne.

Bauwerke und sonstige Nutzungen

Wenn sich Ihr Stückle im Außenbereich befindet, ist die Errichtung von Bauwerken wie z. B. von Hütten, Zäunen, Freizeitmöblierungen, überdimensionierten Holzlagerungen, usw. in der Regel nicht zulässig. Reine  Gerätehütten sind ggf. nur außerhalb von Schutzgebieten zulässig.
Bitte beachten Sie hierzu auch unser Merkblatt Kleinbauten im Außenbereich:

Wo gibt es Unterstützung und Beratung?

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Obstwiese nach § 33a geschützt ist, ob Ihre Wiese, bzw. der Unterwuchs, als FFH-Mähwiese geschützt ist oder ob sich in Ihren Bäumen Habitate geschützter Tiere befinden, können Sie sich an die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Tübingen wenden unter:
naturschutz@kreis-tuebingen.de

Bei Fragen rund um die Themen Pflanzung, Sortenwahl, Klimaresistenz, Pflege und Schnitt von Obstbäumen kann die Obst- und Gartenberatung der Unteren Landwirtschaftsbehörde weiterhelfen. Gerne können Sie diese kontaktieren unter:
landwirtschaft@kreis-tuebingen.de

Die Erhaltung und die Bewirtschaftung von Streuobstwiesen und FFH-Wiesen können die Eigentümer und Bewirtschafter vor große Herausforderungen stellen. Fehlende Zeit, nicht vorhandene Geräte oder körperliche Einschränkungen können Gründe sein, warum beispielsweise die Mahd nicht regelmäßig durchgeführt werden kann. Hier bietet der Verein VIELFALT e.V. im Landkreis Tübingen Beratung für die Pflege von Obstbäumen und Wiesen an, unterstützt bei der Beantragung von Fördermitteln sowie bei der Suche nach landwirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten für private Flächen. Informationen und Kontaktdaten sind auf der Internetseite bereitgestellt:
VIELFALT Kreis Tübingen e.V.

 

Weitere Informationen

  • "Blühender Kreis Tübingen"
    Auch wer keine Streuobstwiese besitzt oder bewirtschaftet, kann zum Erhalt unserer Ökosysteme als Lebensgrundlage beitragen, zum Beispiel mit dem Bepflanzen von Balkonkästen, der Anbringung von Vogelnistkästen und vielem mehr. Informationen hierzu und Anregungen bietet die Aktions- und Mitmachkampagne des Landratsamts „Blühender Kreis Tübingen“.

Kontakt

Abteilung Recht und Naturschutz: Sachgebiet Naturschutz

Landratsamt Tübingen
Abteilung Recht und Naturschutz
Naturschutz
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Die Büros der Abteilung befinden sich im Gebäude D des Landratsamts.

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 13:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung

Kontaktübersicht

Sachgebietsleitung

Frau Stephan

Übergeordnete Stelle