Bauen im Außenbereich (Naturschutz)
Genehmigungspflichtige Vorhaben, naturgemäße Bauweise, Holzverschalung, Eingrünung, Gerätehütte, Kleinbauten, naturschutzrechtliche Eingriffe
Baugenehmigungspflichtige Vorhaben
Grundsätzlich sind nur privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig. Im Regelfall handelt es sich um landwirtschaftliche Vorhaben, zu deren Beurteilung folgende Angaben erforderlich sind:
Für nicht landwirtschaftliche Vorhaben sind dem Bauantrag folgende Angaben beizufügen:
Im Außenbereich legen wir Wert auf eine naturgemäße Bauweise, also auf eine sägeraue Holzverschalung oder sägeraue Blockbohlen. Aus folgenden Gründen:
Eingrünung
Bei Gehölzpflanzungen und bei der Ansaat bitte folgende Empfehlungen beachten:
Gerätehütte und sonstige Kleinbauten
Die Errichtung einer Gerätehütte mit nicht mehr als 20 m³ umbautem Raum ist nach § 50 Abs. 1, Anhang Nr. 1 LBO genehmigungsfrei. Rechtlich ist eine solche Hütte nicht zu beanstanden, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt (siehe Merkblatt).
Die Errichtung von Gerätehütten innerhalb von Landschaftsschutzgebieten ist dagegen erlaubnispflichtig. Diese Erlaubnis ist beim Landratsamt Tübingen formlos zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kartenausschnitt mit Standortmarkierung und eine einfache Planskizze (Querschnitt, Außenansicht) der Gerätehütte beizufügen. Voranfragen zu dem Bauvorhaben können auch (fern)mündlich gestellt werden.
Detaillierte Informationen über die Bedingungen für die erlaubnisfreie Errichtung einer Gerätehütte im Außenbereich außerhalb von Schutzgebieten:
Für Kleinbauten im Außenbereich gelten folgende naturschutz- und baurechtliche Anforderungen:
Naturschutzrechtliche Eingriffe
Onlinedienste
Formulare, Infomaterial, Download
Weitere Informationen
Kontakt
Abteilung Recht und Naturschutz: Sachgebiet Naturschutz
Allgemeine Sprechzeiten
Mo.–Fr. 8:00–12:00 Uhr
Do. 13:00–16:00 Uhr
und nach Terminvereinbarung
Kontaktübersicht
Sachgebietsleitung
N. N.