Ganztagesbetreuung Grundschule

Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung im Landkreis Tübingen

Ab dem Schuljahr 2026/27 beginnt die stufenweise Einführung des Rechtsanspruchs auf ganztägige Förderung für Grundschulkinder der ersten Klasse und der Juniorklasse.

Grundlage hierfür ist das „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“.

Dem Landkreis Tübingen ist es ein Anliegen, diesen Rechtsanspruch gemeinsam mit seinen Städten und Gemeinden zu erfüllen.

Was bedeutet der Rechtsanspruch konkret?

Der Rechtsanspruch umfasst einen zeitlichen Umfang von jeweils acht Stunden (montags bis freitags). Er gilt in allen Schulzeiten und – mit Ausnahme von vier Wochen – auch in den Schulferien. Der Betreuungsanspruch wird durch Schulunterricht bzw. andere verbindliche Schulangebote erfüllt. Die Erziehungsberechtigten entscheiden, in welchem Umfang sie darüber hinaus gehend den Betreuungsanspruch ihrer Kinder während der Schul- und Ferienzeiten wahrnehmen möchten. Diese Angebote sind kostenpflichtig – sie werden von Kommunen, Schulträgern bzw. Leistungserbringern festgelegt und können auch variieren.

Was müssen Eltern tun? Welche Fristen gelten?

Für die Bedarfsmeldung bzw. die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten die über den Unterricht und das Schulangebot hinaus gehen, müssen sich die Eltern bei ihrem jeweiligen Schulträger informieren.

Wie geht es nach der Bedarfsmeldung weiter?

Die Vorlage der Bedarfsmeldung beim Schulträger bedeutet noch keine automatische Zusage der gewünschten Betreuung. Die verbindliche Anmeldung wird über den Schulträger bestätigt.

Fragen und Informationen

Für Fragestellungen zum konkreten Angebot vor Ort wenden Sie sich bitte an den Schulträger.