Trinkwasser

Verunreinigung, Wasserversorgungsanlagen, Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten, Überwachung, Beratung

Meldung

Onlinedienst

Wasserversorgungsanlagen

An die Qualität des Trinkwassers werden sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Abteilung Gesundheit überwacht alle bekannten öffentlichen und privaten Wasserversorgungsanlagen, entnimmt Proben und berät die Verbraucher.

Grundlage der Überwachung des Trinkwassers ist die Trinkwasserverordnung:

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

Wasserversorgungsanlage und Nichttrinkwasseranlage: Anzeige

Die Anzeigepflichten in Bezug auf Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen

Anzeigepflichten nach § 11 TrinkwV

Der Betreiber einer zentralen Wasserversorgungsanlage, einer dezentralen Wasserversorgungsanlage, einer Eigenwasserversorgungsanlage oder, sofern das Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird, einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat dem Gesundheitsamt schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

  • die Errichtung der Wasserversorgungsanlage
  • die Inbetriebnahme und die Wiederinbetriebnahme der Wasserversorgungsanlage
  • die bauliche oder betriebstechnische Veränderung an Trinkwasser führenden Teilen der Wasserversorgungsanlage, wenn diese Veränderung wesentliche Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben kann,
  • den Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person
  • die Stilllegung der Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage

Anzeigepflichten nach § 12 TrinkwV

Der Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage hat in Bezug auf eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage (eine Anlage, die zusätzlich zu einer Trinkwasserinstallation installiert ist und zur Entnahme von Wasser dient, das nicht für Trinkwasserzwecke bestimmt ist) dem Gesundheitsamt Folgendes anzuzeigen:

  • die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung
  • die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung

Informationen zu Anzeigepflichten nach der Trinkwasserverordnung

Legionellen: Untersuchungspflichten

Untersuchungspflichten nach § 31 in Bezug auf Legionella spec.

Untersuchungspflichten für Unternehmer und sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen (UsI):
Betreiber von Hausinstallationen mit öffentlichen und öffentlich/gewerblichen Tätigkeiten sind bereits seit 2001 zu Trinkwasseruntersuchungen verpflichtet.
Die Häufigkeit der eigenverantwortlichen Untersuchungen richtet sich dabei nach der Art der Einrichtung:

Hausinstallationen in gewerblichen Großanlagen müssen seit dem 14.12.2012 regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Alle Untersuchungsergebnisse, die über dem technischen Maßnahmewert von 100 KBE/100ml liegen, müssen dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden.
Großanlagen sind Warmwasseranlagen mit einem Speicherinhalt von mehr als 400 Liter und/oder mehr als 3 Liter Leitungsinhalt in jeder Rohrleitung zwischen Abgang von der Trinkwassererwärmungsanlage und jeder Entnahmestelle. Zirkulationsleitungen werden dabei nicht berücksichtigt. Nicht betroffen sind vermietete Ein- und Zweifamilienhäuser unabhängig vom Volumen des Warmwasserspeichers.

Untersuchungsergebnisse mit überschrittenem technischen Maßnahmenwert sind dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, per Fax 07071 207-3331, per E-Mail trinkwasser@kreis-tuebingen.de oder auf dem Postweg an die Hausadresse. Die ergriffenen Maßnahmen können mit Hilfe des folgenden Formulars an das Gesundheitsamt gemeldet werden.

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