Hilfen zur Erziehung
Ambulante und stationäre Hilfen
In vielen Fällen lassen sich familiäre Konflikte oder Probleme durch Beratung bewältigen. Die Beratung erfolgt in einer unserer Jugend- und Familienberatungszentren oder in einer anderen Beratungsstelle (pro familia; Ökumenische Beratungsstelle Brückenstraße) . Wenn im Rahmen einer solchen Beratung festgestellt wird, dass diese Form der Hilfe nicht ausreicht und ein darüber hinausgehender Hilfebedarf besteht, kann die Beratungsfachkraft im Einverständnis mit der Familie an den Fachdienst Hilfe zur Erziehung im Jugendamt vermitteln.
Gem. § 27 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe hat ein Personensorgeberechtigter „bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“.
Der Fachdienst Hilfe zur Erziehung prüft ob ein Bedarf an Hilfe zur Erziehung besteht. Wenn die Voraussetzungen für eine Hilfe vorliegen, erfolgt die Planung der geeigneten Hilfe in Zusammenarbeit mit der Familie. Der Fachdienst berät dabei die Beteiligten und begleitet den gesamten Prozess.
Unter besonderen Voraussetzungen haben auch junge Volljährige, längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, gem. § 41 SGB VIII einen Anspruch auf „Hilfe für junge Volljährige“. Die Prüfung des Bedarfs erfolgt analog den Hilfen zur Erziehung.
Weitere Informationen
Fachdienst Hilfe zur Erziehung
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Jugend, Familien
Themen im Überblick
Jugend- und Familienberatungszentren JFBZ
Tübingen, Rottenburg und Mössingen
Infoflyer Jugend- und Familienberatungszentren JFBZ (5,501 MiB)
Frühe Hilfen für Eltern mit Kleinkindern von 0–3 Jahren
Portal frühe Hilfen im Landkreis Tübingen, Programm "STÄRKE"