Meldepflichtige Krankheit nach IfSG melden

Meldepflichtige Krankheiten nach IfSG melden

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  1. Meldepflichtige Einrichtungen nach § 6 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
    • Kindertagesstätte, Kindertagespflege, Schulen (§33, Nr. 1-3 IfSG)
    • Voll-/Teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung älterer, behinderter oder pflegebdürftiger Menschen, inkl. Eingliederungshilfe, ambulante Pflegedienste (§ 35, (1) IfSG)

sowie

  1. Meldetatbestand
    • In der Einrichtung wurde eine meldepflichtige Erkrankung festgestellt, bzw. der Leitung mitgeteilt oder
    • es besteht der Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung.

Verfahrensablauf

Die elektronische Meldung erfolgt durch die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung, bzw. Pflegeeinrichtung.

Fristen

Unverzügliche Benachrichtigung

Erforderliche Unterlagen

Keine. Eine zusätzliche Meldung in anderer Form (z.B. per Fax oder Email, postalisch) ist nicht erforderlich.

Kosten

Keine

Hinweise

Eine Meldung über diesen elektronischen Weg ist ausreichend.

Freigabevermerk

29.02.2024, Landkreis Tübingen

Weitere Informationen