Auskunft aus dem Sorgeregister
Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Zuständig ist in der Regel das Landratsamt oder der Stadtkreis Ihres Wohnortes.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Eltern des Kindes sind nicht und waren nie miteinander verheiratet.
Es liegt keine gerichtliche Sorgeentscheidung vor.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunft aus dem Sorgeregister hier online beantragen.
Fristen
Keine Fristen.
Erforderliche Unterlagen
Geburtsurkunde des Kindes.
Kosten
Keine.
Bearbeitungsdauer
Über die Bearbeitungsdauer kann keine Angabe gemacht werden.
Hinweise
Mit der schriftlichen Auskunft aus dem Sorgeregister kann die nicht mit dem Vater verheiratete Mutter das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.
Rechtsgrundlage
§ 58a SGB VIII
Freigabevermerk
Von der zuständigen Stelle Freigegeben.