Liegenschaftsvermessung

Unter Liegenschaftsvermessungen versteht man Grenzfeststellungen und Katastervermessungen.

Bei Grenzfeststellungen werden Flurstücksgrenzen anhand der Unterlagen des Liegenschaftskatasters zentimetergenau in die Örtlichkeit übertragen. Fehlende Grenzzeichen werden wiederhergestellt und vorhandene Grenzzeichen auf ihre richtige Lage überprüft.

Katastervermessungen sind Vermessungen zur Dokumentation von Veränderungen an Flurstücksgrenzen, Nutzungen und dem Gebäudebestand. Sie dienen der Fortführung des Liegenschaftskatasters.

  • Gebäudeeinmessung
    Alle Gebäude müssen nach ihrer Fertigstellung eingemessen und in das Liegenschaftskataster übernommen werden, die Kosten sind von den Eigentümern zu tragen. Informationen zur Gebäudeaufnahme (955,2 KiB)
  • Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen
    Wer einen Teil seines Flurstücks verkaufen will, muss eine amtliche Vermessung durchführen lassen. Es werden der neue Grenzverlauf und die neuen Teilflächen festgelegt und auf Antrag die neuen Grenzpunkte abgemarkt. Die Ergebnisse dieser Vermessung beschreibt ein Fortführungsnachweis. Auf Grundlage dieses Fortführungsnachweises und eines notariell beurkundeten Kaufvertrages kann der Notar die Eigentumsänderung in das Grundbuch eintragen.

Es ist gesetzlich geregelt, dass Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen von Grundstücken, die sich im Privatbesitz befinden, seit 2012 auf Antrag nur noch von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchgeführt werden dürfen.
Eine Liste der ÖbVI finden Sie auf der Seite des Landesamts:
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung

Vermessungen zur Festlegung neuer Grenzen entlang langgestreckter Anlagen (z.B. Straßen) und bei kreiseigenen Flurstücken können ebenso wie Gebäudeeinmessungen und Grenzfeststellungen auch weiterhin von der Abteilung 42 durchgeführt werden. Auch die Festlegung neuer Grenzen in Bodenordnungsverfahren nach dem Baugesetzbuch oder dem Flurbereinigungsgesetz sind durch diese neue Aufgabenzuweisung an die ÖbVI nicht betroffen.

Sollten Sie eine Liegenschaftsvermessung beim Landratsamt beantragen wollen, können Sie das Antragsformular verwenden, oder sich direkt mit unseren Ansprechpartnern in Verbindung setzen, die Sie auch gerne beraten.

Weitere Informationen

  
 

Vermessung und Flurneuordnung

Aufgabenbereich

Vermessung

Kontakt und Sprechzeiten

Vermessung: Bismarckstraße 110, 72072 Tübingen.

Lage/Anfahrt

Allgemeine Sprechzeiten

Mo.-Do. 08:00-12:00 Uhr und
13:00-16:00 Uhr,
Fr. 08:00-12:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Sekretariat

Frau Sulz, Frau Rentschler
Raum: A0 26
Tel.: 07071 207-4210
Fax: 07071 207-4299
vermessung@kreis-tuebingen.de

Sachgebietsleitung

Herr Riehle
Raum: A1 16
Tel.: 07071 207-4256
Fax: 07071 207-4299
r.riehle@kreis-tuebingen.de

Ansprechpersonen

Vermessung

Herr Kaupp
Raum: A1 22
Tel.: 07071 207-4241
Fax: 07071 207-4299
a.kaupp@kreis-tuebingen.de

Sachbearbeiter

Herr König
Raum: A1 24
Tel.: 07071 207-4247
Fax: 07071 207-4922
j.koenig@kreis-tuebingen.de

Herr Peña Antón
Raum: A1 21
Tel.: 07071 207-4213
Fax: 07071 207-4299
g.penaanton@kreis-tuebingen.de

Herr Wilke
Raum: A1 27
Tel.: 07071 207-4257
Fax: 07071 207-4299
s.wilke@kreis-tuebingen.de