Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Anmeldeverfahren und verpflichtende gesundheitliche Beratung
Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird eine behördliche Anmeldepflicht für alle Prostituierten eingeführt. Das Anmeldeverfahren sieht verpflichtend die Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung vor einer Anmeldung der Tätigkeit vor, welche Prostituierte persönlich anmelden müssen.Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Wer schon vor dem 01.07.2017 als Prostituierte oder Prostituierter in Deutschland tätig war, hat mit seiner Anmeldung spätestens bis zum 31.12.2017 Zeit. Zuständig für die gesundheitliche Beratung und das Informations- und Beratungsgespräch im Rahmen der Anmeldung ist im Landkreis Tübingen das Landratsamt Tübingen.
In Baden-Württemberg ist die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 35.000 Einwohnern verboten. Im Landkreis Tübingen ist die Ausübung der Prostitution somit nur in der Stadt Tübingen und der Stadt Rottenburg erlaubt.
Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung.
Für die Beratungsgespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
Unter der Telefonnummer 07071/207-3149 können Sie einen Termin zur gesundheitlichen Beratung, für das Informations- und Beratungsgespräch, sowie zur Anmeldung vereinbaren.
Sie können uns auch eine Terminanfrage per Email an ProstSchG@kreis-tuebingen.de oder per Fax an 07071/207-93149 schicken.