Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Anmeldeverfahren und verpflichtende gesundheitliche Beratung

Das Prostituiertenschutzgesetz ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wird eine behördliche Anmeldepflicht für alle Prostituierten eingeführt. Das Anmeldeverfahren sieht verpflichtend die Wahrnehmung einer gesundheitlichen Beratung vor einer Anmeldung der Tätigkeit vor, welche Prostituierte persönlich anmelden müssen. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Zuständig für die gesundheitliche Beratung und das Informations- und Beratungsgespräch im Rahmen der Anmeldung ist im Landkreis Tübingen das Landratsamt Tübingen.

In Baden-Württemberg ist die Ausübung der Prostitution in Gemeinden mit weniger als 35 000 Einwohnern verboten. Im Landkreis Tübingen ist die Ausübung der Prostitution somit nur in der Stadt Tübingen und der Stadt Rottenburg erlaubt.

Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen. Dazu dient auch das Informations- und Beratungsgespräch bei der Anmeldung.

Für die Beratungsgespräche ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.

Unter der Telefonnummer 07071 207-3149 können Sie einen Termin zur gesundheitlichen Beratung, für das Informations- und Beratungsgespräch, sowie zur Anmeldung vereinbaren.
Sie können uns auch eine Terminanfrage per Email an ProstSchG@kreis-tuebingen.de schicken.

Häufige Fragen und Antworten

Warum muss ich zu einer gesundheitlichen Beratung gehen?

Warum muss ich zu einer gesundheitlichen Beratung gehen?

Die gesundheitliche Beratung erfolgt angepasst an die persönliche Lebenssituation der beratenen Person und soll Fragen zur Gesundheit insbesondere der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs einschließen.

Für eine Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte müssen der Behörde (Ordnungsamt) verschiedene Unterlagen vorgelegt werden, unter anderem der Nachweis einer gesundheitlichen Beratung.

Ohne den Nachweis der gesundheitlichen Beratung ist die Anmeldung nicht möglich.

Zwischen der gesundheitlichen Beratung und der ersten Anmeldung dürfen nicht mehr als drei Monate liegen.
Die erste Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist namentlich und kann nach der Anmeldung auch in Form einer Alias-Bescheinigung (Pseudonym) erstellt werden.


Wie oft muss die gesundheitliche Beratung durchgeführt werden?

Wie oft muss die gesundheitliche Beratung durchgeführt werden?

  • Für Personen unter 21 Jahren findet eine Beratung alle sechs Monate statt.
  • Für Personen über 21 Jahre findet die Beratung alle 12 Monate statt.

Übergangsregel:
Personen, die bereits vor dem 1. Juli 2017 der Prostitution nachgegangen sind, haben bis zum 31. Dezember 2017 Zeit, ihre Tätigkeit erstmals anzumelden.
Beachten Sie, dass Sie für die Anmeldung die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung nach §10 ProstSchG brauchen.Personen ab 21 Jahren, die die Tätigkeit erstmals bis zum 31. Dezember 2017 anmelden, haben erstmals nach zwei Jahren eine weitere gesundheitliche Beratung wahrzunehmen.


Wie vereinbare ich einen Termin zur gesundheitlichen Beratung?

Wie vereinbare ich einen Termin zur gesundheitlichen Beratung?

Termine werden mit dem Sekretariat telefonisch vereinbart: 07071 207-3149. Terminanfragen sind auch per Email unter ProstSchG@kreis-tuebingen.demöglich.

Bitte geben Sie bei der Terminvereinbarung an, ob Sie die Beratung in Deutsch oder Englisch nutzen können. Falls Sie einen Dolmetscher benötigen, geben Sie dies bitte mit Angabe der Sprache an.

  • Die Beratungen finden dienstags und donnerstags zwischen 10–12 Uhr statt und sind nur nach Terminvereinbarung möglich.
  • Die Beratung ist kostenfrei

Wo findet die gesundheitliche Beratung statt?

Landratsamt Tübingen, Abteilung Gesundheit, Wilhelm-Keil-Str. 50, Raum B1 38.


Worum geht es in der gesundheitlichen Beratung?

Die Beratung bietet Informationen zu den Themen:

  • Verhütung von Infektionskrankheiten und anderen Krankheiten
  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsverhütung
  • Umgang mit Alkohol und Drogen
  • Unterstützung, wenn Sie in Not sind
  • Unterstützung in besonderen Problemlagen

Die Beraterinnen unterliegen der Schweigepflicht und behandeln die Informationen vertraulich. Sollte eine Dolmetscherin bei der Beratung anwesend sein, unterliegt sie ebenfalls der Schweigepflicht. Es findet keine Untersuchung statt.


Was muss zur gesundheitlichen Beratung mitgebracht werden?

Mitzubringen ist ein Personalausweis / Pass und sofern vorhanden ein Impfausweis.


Wie bekomme ich die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung?

Nach der individuellen gesundheitlichen Beratung erhalten Sie eine Bescheinigung mit dem aktuellen Datum, mit der Sie sich bei der Behörde anmelden können. Diese Bescheinigung enthält Ihren Namen und Ihr Geburtsdatum, sowie die Angaben zur Beratungsstelle. Sie kann auf Wunsch auch ab der zweiten Beratung auf ein Alias (Fantasienamen) ausgestellt werden.


Wo erfolgt danach die verpflichtende behördliche Anmeldung?

Die Anmeldung erfolgt bei der Abteilung Ordnung des Landratsamtes Tübingen.


Wichtiger Hinweis

Wenn Sie als Prostituierte arbeiten, müssen Sie die aktuelle Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung, die Anmeldebestätigung sowie Ihren Personalausweis bei sich tragen.

Die Pflicht zum Mitführen der Bescheinigung schafft die Voraussetzungen dafür, dass bei behördlichen Kontrollen der Nachweis erbracht werden kann, dass der vorgesehene Beratungsturnus eingehalten wurde.

Die Kontrollmöglichkeit dient auch dem Schutz der Prostituierten.

Da sich Gesundheitsgefahren und -risiken, je nach Tätigkeitsort, im Prostitutionsgewerbe schnell verändern können, ist eine regelmäßige Wiederholung der Beratung sinnvoll.

Infomaterial, Download

Informationen des Sozialministeriums Baden-Württemberg (mehrsprachig):

Weitere Informationen

  
 

Gesundheit

Aufgabenbereich

Gesundheitliche Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Kontakt

Landratsamt Tübingen
Wilhelm-Keil-Straße 50
72072 Tübingen
Raum B1 38

Lage/Anfahrt

Sprechzeiten für die Beratung

Di. und Do. 10:00–12:00 Uhr

Beratung nur nach Terminvereinbarung
Tel.: 07071 207-3149
Mail: ProstSchG@kreis-tuebingen.de